Mitteilungspflicht für TSE-Kassen ab dem 01.01.2025
Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen wurde die Regelung des § 146a AO eingeführt, die verlangt, dass elektronische Aufzeichnungssysteme über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen müssen, um Manipulationen zu verhindern. Geplant war, dass ab Januar 2020 alle Kassensysteme mit TSE den Finanzämtern gemeldet werden müssen. Aufgrund der fehlenden Infrastruktur des Bundes wurde diese Meldepflicht jedoch ausgesetzt, bis eine elektronische Übermittlungsmöglichkeit zur Verfügung steht.
Mitteilung von Kassensystemen
Ab dem 01.01.2025 steht das Meldeverfahren für elektronische Aufzeichnungssysteme nun zur Verfügung. Wird eine Registrierkasse mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung (TSE) eingesetzt, ist dies der Finanzverwaltung künftig über „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle mitzuteilen. Ebenso ist u.a. mitzuteilen, um welche Art von elektronischem Aufzeichnungssystem es sich handelt.
Systeme, die vor dem 01.07.2025 angeschafft wurden, müssen bis spätestens 31.07.2025 gemeldet werden. Für Systeme, die ab dem 01.07.2025 angeschafft oder außer Betrieb genommen werden, gilt eine Meldefrist von einem Monat nach dem Ereignis.
Eine Meldung der Außerbetriebnahme setzt voraus, dass zuvor die Anschaffung gemeldet wurde. Anlagen, die vor dem 01.07.2025 außer Betrieb genommen werden und nicht mehr in Betrieb sind, müssen nur gemeldet werden, wenn ihre Anschaffung bereits gemeldet wurde. Alle Systeme einer Betriebsstätte müssen in einer einzigen Meldung erfasst werden. Miet- oder Leasinggeräte sind wie gekaufte Systeme meldepflichtig.
EU-Taxameter und Wegstreckenzähler
Zu den elektronischen Fahrtenschreibersystemen, die mit einer zertifizierten Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein müssen, gehören auch EU-Taxameter und Wegstreckenzähler. Sofern diese Systeme derzeit noch ohne TSE betrieben werden, müssen die entsprechenden Um- bzw. Nachrüstungen so schnell wie möglich vorgenommen werden. Hierfür ist eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2025 vorgesehen. Sobald EU-Taxameter und Wegstreckenzähler mit einer TSE ausgestattet sind, gelten auch für diese die oben genannten Meldefristen.
Art und Umfang der Mitteilung
Im Rahmen der Anmeldung, Korrektur und Abmeldung werden grundsätzlich keine Formulare oder Vordrucke im PDF-Format zur Verfügung gestellt. Gemäß § 146a Abs. 4 AO ist es erforderlich, die entsprechenden Meldungen auf elektronischem Wege zu übermitteln.
Die Mitteilung nach § 146a Absatz 4 AO muss verschiedene Informationen enthalten. Dazu gehören der Name und die Steuernummer des Steuerpflichtigen, die Art der verwendeten zertifizierten elektronischen Sicherheitseinrichtung (TSE) sowie die Art und Anzahl der eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme, wie beispielsweise Kassen. Zusätzlich sind die Seriennummer des verwendeten Aufzeichnungssystems, das Datum der Anschaffung und gegebenenfalls das Datum der Außerbetriebnahme des Systems anzugeben.
Hinweis: Die Meldung von Kassensystemen ist gemäß der gesetzlichen Regelung ab dem 01.01.2025 in allen Bundesländern für alle betroffenen Unternehmen möglich.
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