Mehrstimmrechtsaktien für Gesellschaften auf allen geregelten Märkten
Die geplante Richtlinie zur Einführung von Mehrstimmrechtsaktien zielt auf eine Verringerung von regulatorischen Beschränkungen des Zugangs zu KMU-Wachstumsmärkten und vergleichbarere Marktzugangsbedingungen in der EU ab. Während die EU-Kommission hinsichtlich des Anwendungsbereichs der Richtlinie vorschlägt, Mehrstimmrechtsaktien nur für Gesellschaften zuzulassen, die eine Notierung an einem KMU-Wachstumsmarkt anstreben, spricht sich der Berichterstatter für eine Ausweitung auf alle geregelten Märkte im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU aus.
Lob für Schutzmaßnahmen der übrigen Anteilseigner
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat in seiner Stellungnahme (Nr. 11/2023) dafür plädiert, die Beschränkung auf ein bestimmtes Marktsegment aufzuheben und begrüßt daher die Änderung. Ferner sieht der Berichtsentwurf bestimmte Schutzmaßnahmen der übrigen Anteilseigner vor. So soll etwa eine bezifferte Begrenzung der Stimmrechtsquoten sowie eine großzügige Obergrenze beim Verfall der Mehrstimmrechte von zehn Jahren (sog. time-based sunset clause) vorgesehen sein. Auch hierfür hatte sich der DAV ausgesprochen. Die Abstimmung im zuständigen Ausschuss für Wirtschaft und Währung (ECON) wird nach der Sommerpause voraussichtlich am 24.10.2023 erfolgen.
Hinweis: Mehrstimmrechtsaktien gewähren mehr Stimmrechte – das heißt, dass der Inhaber überproportionalen Einfluss auf alle Hauptversammlungsbeschlüsse, für die keine Kapitalmehrheit erforderlich ist, hat. Aktuell bleibt abzuwarten, ob das Vorhaben auch umgesetzt wird. Wir halten Sie natürlich auf dem Laufenden!
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