Klarheit über Corona- Sonderzahlungen: Finanzgericht Niedersachsen verweigert Steuerbefreiung
Die Steuerbefreiung für ab dem 01.03.2020 gewährte Corona-Sonderzahlungen wurde durch das Corona-Steuerhilfegesetz eingeführt und soll Sonderzahlungen entlasten, die zur Abmilderung pandemiebedingter Belastungen geleistet wurden.
In einem Streitfall vor dem Niedersächsischen Finanzgericht hatte die Klägerin, Betreiberin mehrerer Lebensmittelläden, ihren Mitarbeitern im Mai und November 2020 als Corona-Sonderzahlungen deklarierte Geldleistungen steuerfrei gewährt. Die Zahlungen wurden per Aushang angekündigt. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass das traditionell im Monat Mai als freiwillige Leistung gezahlte Urlaubsgeld als steuerfreie Corona-Sonderzahlung ausgewiesen werde, was zu einer höheren Nettoauszahlung des Urlaubsgeldes führe. Eine Lohnsteuerprüfung stellte fest, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11a EStG nicht vorlagen. Daraufhin forderte das Finanzamt die Lohnsteuer nach.
Steuerbefreiungsvoraussetzungen nicht erfüllt
Der 9. Senat des FG Niedersachsen wies die Klage mit Urteil vom 24.07.2024 (9 K 196/22) ab und entschied, dass die Steuerbefreiungsvoraussetzungen für die Sonderzahlungen nicht erfüllt waren.
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11a EStG sei rückwirkend ab dem 01.03.2020 anwendbar. Die Zahlungen im Streitfall wurden nicht „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gewährt, sondern ersetzten das regulär gezahlte Urlaubsgeld bzw. den Bonus. Aus den internen Aushängen und der Lohnabrechnung sei nicht erkennbar, dass die Zahlungen spezifisch zur Abmilderung der Corona-Krise geleistet wurden. Es sei nicht hinreichend nachgewiesen, dass die Zahlungen zur Kompensation pandemiebedingter Belastungen erfolgten würden.
Relevanz des § 8 Abs. 4 EStG
Auch nach der neuen Definition des Zusätzlichkeitskriteriums im Jahressteuergesetz 2020 seie die Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Sonderzahlungen wurden als Ersatz für andere freiwillige Leistungen geleistet und führten zu einer Reduktion des geschuldeten Arbeitslohns.
Das FG hat die Revision zur Klärung der Rechtslage zugelassen. Die Klägerin hat diese eingelegt, und das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen VI R 25/24 beim Bundesfinanzhof (BFH) geführt.
Hinweis: Dieses Urteil unterstreicht die strengen Anforderungen für die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen. Arbeitgeber müssen besonders darauf achten, dass solche Leistungen zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erfolgen und klar pandemiebezogen begründet sind. Die Entscheidung des BFH bleibt abzuwarten, um die Auslegung der Vorschriften abschließend zu klären.
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