Keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei Überlassung an (Schwieger-)Mutter

Die zur Befreiung von der Einkommensteuer führende Selbstnutzung einer Wohnung liegt nicht vor, wenn die Wohnung vor der Veräußerung an die (Schwieger-)Mutter überlassen wurde. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Im Streitfall hatten die Ehegatten eine ihnen gehörende Wohnung an die (Schwieger-)Mutter überlassen. Nach deren Ableben veräußerten die Ehegatten die Wohnung und machten für den hieraus erzielten Gewinn eine Steuerbefreiung wegen einer Selbstnutzung geltend.

Strenge Vorgaben für die Selbstnutzung

Dem ist der BFH mit Urteil vom 14.11.2023 (Az. IX R 13/23) entgegengetreten. Gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG sind Gewinne aus Grundstücksverkäufen grundsätzlich als sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig, wenn Erwerb und Verkauf der Immobilie binnen zehn Jahren stattfinden. Die gesetzlich vorgesehene Befreiung von der Steuer bei einer Selbstnutzung der Immobilie greift nur dann ein, wenn die Immobilie vom Steuerpflichtigen selbst oder einem unterhaltsberechtigten volljährigen Kind bewohnt wird. Keine Selbstnutzung liegt dagegen vor, wenn eine Wohnung an die (Schwieger-)Mutter überlassen wird.

Zehnjährige Spekulationsfrist

Eine Spekulationssteuer auf Immobilien wird fällig, wenn diese fremdgenutzt ist und innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist verkauft wird. Die ausnahmsweise Steuerbefreiung greift dann, wenn die Immobilie selbst oder einem Kind, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, bewohnt wird. Allerdings gibt es auch in Konstellationen mit Kindern Stolperfallen.

Hinweis: In einem weiteren Urteil führt der BFH aus, dass eine Selbstnutzung bei der Überlassung an Familienmitglieder nur bei einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kindern in Betracht komme. Eine solche Nutzung zu eigenen Wohnzwecke scheide aber wiederum dann aus, wenn (daneben) eine Mitnutzung durch geschiedene Ehegatten erfolgt (BFH-Urteil vom 14.11.2023, IX R 10/22, NV).

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