Jahressteuergesetz 2024 im Bundesrat verabschiedet

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 22.11.2024 dem Jahressteuergesetz 2024 sowie dem Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 zugestimmt. 

Mit dem Jahressteuergesetz passt der Gesetzgeber regelmäßig Vorschriften an, die durch andere Gesetze oder Auswirkungen des EU-Rechts, aber auch durch Änderungen der Rechtsprechung notwendig geworden sind.

Umfangreicher Maßnahmenkatalog

Das Jahressteuergesetz 2024 (JStG) enthält eine Vielzahl von thematisch nicht oder nur teilweise zusammenhängenden Einzelmaßnahmen mit überwiegend technischem Charakter.

Besonders hervorzuheben sind dabei:

  • Die Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen wird vereinheitlicht: Die maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kW (peak) gilt nun für alle Gebäudetypen.
  • Die als Sonderausgaben berücksichtigungsfähigen Kinderbetreuungskosten werden von zwei Drittel auf 80 % erhöht, der Höchstbetrag von 4.000 Euro auf 4.800 Euro.
  • Bei Pflege- und Betreuungsleistungen setzt die Steuerermäßigung – wie bereits bei den haushaltsnahen Dienstleistungen – den Erhalt einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers voraus.
  • Bewilligungsbehörden dürfen Informationen über zu Unrecht aus öffentlichen Mitteln erlangte Zahlungen auch dann an Strafverfolgungsbehörden weiterleiten, wenn sie diese Informationen von Finanzbehörden erhalten haben.
  • Anträge auf Kindergeld sollen elektronisch gestellt werden können.
  • Bei Stromspeichern werden die Standortgemeinden am Gewerbesteueraufkommen der Anlagenbetreiber beteiligt, wie dies bei Wind- und Solaranlagen bereits der Fall ist.

Steuerliche Freistellung des Existenzminimums

Neben dem Jahressteuergesetz stand auch das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 zur Abstimmung. 

Die Bundesregierung legt alle zwei Jahre einen Bericht über die Höhe des Existenzminimums vor. Die Ergebnisse des 14. Existenzminimumberichts sowie des 5. Steuerprogressionsberichts führten bereits durch das Inflationsausgleichsgesetz vom 08.12.2022 zu Anpassungen des Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags für das Jahr 2024. Zum 01.01.2024 sind die sozialrechtlichen Regelbedarfe jedoch stärker als noch im 14. Existenzminimumbericht prognostiziert gestiegen. Nach Aktualisierung der Datenbasis infolge der höheren Fortschreibung der sozialrechtlichen Regelbedarfe ergibt sich ein weiterer Erhöhungsbedarf beim Grund- und Kinderfreibetrag.

Der Gesetzentwurf sieht daher eine Anhebung des Grundfreibetrags um 180 Euro auf 11.784 Euro und des Kinderfreibetrags um 228 Euro auf 6.612 Euro im Jahr 2024 vor.

Hinweis: Das Jahressteuergesetz tritt in weiten Teilen am Tag nach der Verkündung in Kraft, zahlreiche Einzelregelungen jedoch zu anderen Zeitpunkten. Das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.

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