Jahressteuergesetz 2024: Entwurf in den Bundestag eingebracht

Die Bundesregierung hat den Entwurf für ein Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) in den Bundestag eingebracht.

Der Entwurf enthält eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen, die thematisch nicht oder nur teilweise miteinander verknüpft sind und überwiegend technischen Charakter haben. Im Folgenden ein Überblick über die wichtigsten Maßnahmen.

Mobilitätsbudget für Mitarbeiter

Arbeitgeber können künftig ihren Mitarbeitern ein Mobilitätsbudget von bis zu 2.400 Euro pro Jahr als Zusatz zu ihrem Lohn gewähren und dieses pauschal mit 25 % versteuern. „Durch die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung wird eine bürokratiearme Besteuerung ermöglicht“, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs zum JStG 2024.

Die bisherigen Pauschalbesteuerungsvorschriften würden „um Möglichkeiten zur Nutzung moderner Fortbewegungsmöglichkeiten (wie beispielsweis E-Scooter, die gelegentliche Inanspruchnahme von Car-Sharing-, Bike-Sharing- sowie sonstige Sharing-Angebote und Fahrtdienstleistungen) erweitert“. Ebenso werde der Erwerb von Einzelfahrkarten, Zeitkarten und Ermäßigungskarten für den Bus- und Bahnverkehr begünstigt.

Erweiterung der Pauschalbesteuerung

Die bisherigen Regelungen zur Pauschalbesteuerung sollen „um die Möglichkeiten zur Nutzung moderner Verkehrsmittel (wie z. B. E-Scooter, die gelegentliche Nutzung von Car-Sharing, Bike-Sharing und anderen Sharing-Angeboten sowie von Fahrdiensten)“ erweitert werden. Ebenso wird der Erwerb von Einzelfahrscheinen, Zeitkarten und Ermäßigungskarten für den Bus- und Bahnverkehr gefördert.

25.000 Euro bei der Kleinunternehmerregelung

Änderungen sind auch bei der Kleinunternehmerregelung im Umsatzsteuerrecht vorgesehen. Maßgeblich hierfür ist laut Gesetzesbegründung das Europarecht. Künftig gilt demnach, dass die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden kann, wenn der Umsatz im vorangegangenen Jahr nicht über 25.000 Euro (bisher 22.000 Euro) und im laufenden Jahr nicht über 100.000 Euro (bisher 50.000 Euro) liegt.

Dabei gilt allerdings auch eine Verschärfung: Galt bisher, dass es sich im laufenden Jahr um einen prognostizierten Betrag handelte, dessen Überschreitung nicht zwangsläufig zum Verlust der Umsatzsteuerbefreiung für das laufende Jahr führte, kommt eine weitere Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung künftig nicht mehr in Betracht, wenn der Umsatz 100.000 Euro überschreitet. Die bis zum Zeitpunkt der Überschreitung bewirkten Umsätze sind indes steuerfrei.

Neue Regeln für Stromspeicher

Auch für Stromspeicher will die Bundesregierung die steuerlichen Rahmenbedingungen verbessern. So sollen bei der Gewerbesteuer künftig Regelungen analog zu Windkraft- und Solaranlagen gelten. Es sollen „die Standortgemeinden der Energiespeicheranlagen in angemessener Weise am Gewerbesteueraufkommen der Anlagenbetreiber“ beteiligt werden. Das soll die Akzeptanz für solche Anlagen vor Ort schaffen. Die Unterscheidung von Grün- und Graustrom kann dabei aus Sicht der Bundesregierung „für die gewerbesteuerrechtliche Behandlung von Speicherprojekten kein taugliches Abgrenzungskriterium sein“.

Der JStG-Entwurf enthält darüber hinaus eine Klarstellung zur Vermietung von Wohnraum an hilfebedürftige Personen. Diese stellt demnach die Erfüllung wohngemeinnütziger Zwecke dar. „Bezahlbares Wohnen soll insbesondere für Personen mit geringen Einkommen durch steuerbegünstigte Körperschaften ermöglicht werden“ erklärt die Bundesregierung.

Weitere Maßnahmen

Auch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren will die Bundesregierung mit dem JStG umsetzen.

Ferner ist vorgesehen, die „150-€-Vereinfachungsregelung für Bonuszahlungen für gesundheitsbewusstes Verhalten gesetzlich zu verstetigen“. Die Liquidationsfrist für Investmentfonds soll von fünf auf zehn Jahre verlängert werden. Die Befreiung von Bildungseinrichtungen von der Umsatzsteuer wird an das EU-Recht angepasst. Der durchschnittliche Steuersatz für die Land- und Forstwirte wird auf 8,4 % angepasst.

Im Gesetzentwurf sind ferner Änderungen zur Steuerbefreiung von Entgelten für Reisekostenversicherungen, zur Konzernklausel bei der nachgelagerten Besteuerung von geldwerten Vorteilen aus Vermögensbeteiligungen, Änderungen des Umwandlungssteuergesetzes, die Zulassung der unmittelbaren Übermittlung steuerlicher Daten von den Bewilligungsbehörden an die Ermittlungsbehörden, EU-rechtliche Anpassungen im Erbschaftsteuerrecht sowie Änderungen des Gesetzes über die Steuerstatistik vorgesehen.

Hinweis: Insgesamt rechnet die Bundesregierung damit, dass die beabsichtigten Änderungen in den Jahren 2024 und 2025 zu Steuermindereinnahmen für den Fiskus führen. 2026 dürfte ein Plus von mehr als einer halben Mrd. Euro stehen, 2027 und 2028 wieder ein Minus von jeweils 115 Mio. Euro.

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