Jahressteuergesetz 2024

Das BMF hat einen ersten Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) veröffentlicht. Der Referentenentwurf beinhaltet unter anderem Änderungen des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuergesetzes sowie des Umwandlungssteuergesetzes.

Mit dem JStG 2024 soll das deutsche Steuerrecht an die aktuelle Rechtsprechung sowie an EU-Richtlinien angepasst werden. Das vorliegende Gesetz enthält eine Vielzahl thematisch nicht oder nur partiell miteinander verbundener Einzelmaßnahmen, die überwiegend technischen Charakter haben. Die Frage, welche der nachfolgenden Ideen letztendlich Gesetzeskraft erlangen und zu welchem Zeitpunkt dies der Fall sein wird, bleibt vorerst noch offen. Für einige Regelungen ist eine rückwirkende Anwendung ab dem 01.01.2024 vorgesehen.

Geplante Änderungen im Bereich Einkommensteuer

Die Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen soll erhöht werden. Einnahmen und Entnahmen aus Photovoltaikanlagen sind dann steuerfrei, wenn die Anlage auf, an oder in einem Gebäude installiert ist und die installierte Leistung darf 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft betragen.

In Reaktion auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erfolgt eine Anpassung des § 6 Abs. 5 EStG im Kontext der Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften. Eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Gesamthandsvermögen verschiedener Mitunternehmerschaften derselben identisch beteiligten Mitunternehmer soll zukünftig zum Buchwert zulässig sein. Diese Regelung soll auch auf alle offenen Fälle Anwendung finden.

Die Neufassung des § 4g Abs. 1 S. 4 EStG beabsichtigt, die Regelungen zur Bildung und Auflösung eines Ausgleichspostens in allen offenen Fällen entsprechend anzuwenden, sofern es aufgrund einer Umwandlung zu einer Aufdeckung stiller Reserven infolge der Beschränkung oder des Ausschlusses des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland kommt.

Die Beteiligung von Arbeitnehmern am Vermögen des Unternehmens des jeweiligen Arbeitgebers wird durch steuerliche Maßnahmen gefördert. Die geplante Regelung sieht eine Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Steuervergünstigung auf die Übertragung von Anteilen an Konzernunternehmen vor. In Zukunft soll nicht nur die Veräußerung von Anteilen an einem Unternehmen des Arbeitgebers, sondern auch die Übertragung von Anteilen an verbundenen Unternehmen aufgeschoben besteuert werden. Der Anteil an einem Konzernunternehmen soll jedoch nur dann steuerbegünstigt übertragen werden können, wenn die Schwellenwerte des § 19a Abs. 3 EStG in Bezug auf die Gesamtheit aller Konzernunternehmen nicht überschritten werden und die Gründung keines Konzernunternehmens mehr als 20 Jahre zurückliegt.

Geplante Änderungen im Bereich Körperschaftsteuer

§ 27 Abs. 2 S. 3 KStG soll eine Ergänzung erhalten, die besagt, dass in Fällen des § 29 KStG keine Anfangsfeststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos mehr erforderlich ist, selbst wenn durch eine Umwandlung eine neue Körperschaft entsteht. Der übergehende Einlagenbestand wird als Zugang des laufenden Wirtschaftsjahrs betrachtet. Daher steht dieser Einlagenbestand im ersten Wirtschaftsjahr der neu entstandenen übernehmenden Körperschaft noch nicht für eine Leistungsverrechnung nach § 27 Abs. 1 S. 3 KStG zur Verfügung.

Bei Kettensachverhalten müssen verdeckte Einlagen und verdeckte Gewinnausschüttungen schrittweise erfasst werden. Eine Ergänzung in § 27 Abs. 6 S. 3 KStG stellt nun klar, dass bei mittelbarer Organschaft die Erhöhung und Minderung des steuerlichen Einlagenkontos der Organgesellschaft aufgrund einer organschaftlich verursachten Minder- oder Mehrabführung auch auf Ebene der Zwischengesellschaft nachzuvollziehen ist. Bei Mehrabführungen muss das steuerliche Einlagenkonto der Zwischengesellschaft entsprechend gemindert werden.

Gemäß einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts waren die bisherigen Regelungen zum Übergang zum Halbeinkünfteverfahren verfassungswidrig, da sie zu einem Verlust von Körperschaftsteuerminderungspotenzial führten. Die geplanten Änderungen der §§ 36 KStG und 34 KStG bewirkten, dass ein positiver Bestand des EK 04 in die Verrechnung der unbelasteten Teilbeträge des EK 0 (EK 01 – EK 03) einbezogen wird.

Geplante Änderungen im Bereich des Umwandlungssteuerrechts

Die geplanten umfangreichen Änderungen im Bereich des UmwStG beinhalten unter anderem die Einführung des § 3 Abs. 2a UmwStG. Diese Vorschrift besagt, dass für Umwandlungen gemäß den §§ 3 ff. und §§ 11 ff. UmwStG die steuerliche Schlussbilanz auf den Übertragungsstichtag elektronisch und spätestens 14 Monate nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag übertragen werden muss.

Die Änderung des § 13 Abs. 2 S. 1 UmwStG sieht vor, dass bei Besteuerung der Anteilseigner der übertragenden Körperschaft die Anteile an der übernehmenden Körperschaft mit dem Buchwert der Anteile an der übertragenden Körperschaft anzusetzen sind, sofern die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 UmwStG erfüllt sind und kein Antrag auf Ansatz des gemeinen Wertes nach § 13 Abs. 1 UmwStG durch den Steuerpflichtigen gestellt wird.

Bei Gestaltungen, in denen die Anteile an der übernehmenden Personengesellschaft unmittelbar veräußert wurden, wird die Auffassung vertreten, dass diese Fälle nicht unter § 18 Abs. 3 S. 2 UmwStG fallen. In § 18 Abs. 3 UmwStG soll ein neuer Satz 3 eingeführt werden. Dieser besagt, dass der Veräußerungs- oder Aufgabegewinn auch bei einer mittelbaren Veräußerung oder Aufgabe von Anteilen an der übernehmenden Personenhandelsgesellschaft der Gewerbesteuer unterliegen soll.

Der BFH hat in einer Entscheidung festgestellt, dass durch Entnahmen im steuerlichen Rückwirkungszeitraum negative Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile entstehen können. Insofern stellt sich der BFH gegen die Auffassung der Finanzverwaltung, wonach das eingebrachte Betriebsvermögen durch Entnahmen nicht negativ werden darf.

Die Intention des Gesetzgebers zielt darauf ab, die Bildung negativer Anschaffungskosten zu vermeiden. Der neue Satz 5 stellt klar, dass sowohl Entnahmen als auch Einlagen im Rückwirkungszeitraum bei der Ermittlung des eingebrachten Betriebsvermögens zu berücksichtigen sind. Ein Ansatz des Buchwerts ist nicht möglich, sofern sich negative Anschaffungskosten ergeben würden. Bei negativem Betriebsvermögen sind die Buchwerte aufzustocken. Die Regelung des neuen Satzes 5 findet ebenfalls Anwendung auf § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 und § 20 Abs. 2 S. 4 UmwStG.

Geplante Änderungen im Bereich Gewerbesteuer

Die künftige Fassung des § 7 S. 8 und 9 GewStG stellt klar, dass alle Einkünfte aus ausländischen Betriebsstätten, die nach den Regelungen des jeweiligen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Deutschland besteuert werden können, als Einkünfte aus einer inländischen Betriebsstätte gelten. Dies umfasst auch solche Einkünfte, für die Deutschland nach dem jeweiligen Abkommen bereits das Besteuerungsrecht zusteht.

Geplante Änderungen im Bereich Umsatzsteuer

Es ist vorgesehen, die Umsatzsteuerlagerregelung gemäß § 4 Nr. 4a UStG sowie die zugehörige Anlage 1 aufzuheben. Derzeit sind Lieferungen von Gegenständen, die in der Anlage 1 aufgeführt sind, an Unternehmer für ihr Unternehmen von der Umsatzsteuer befreit, sofern sich der Gegenstand in einem Umsatzsteuerlager befindet. Die Steuerbefreiung endet folglich erst mit der Auslagerung. Die wirtschaftliche Bedeutung der Umsatzsteuerlagerregelung ist für nur wenige Wirtschaftsbeteiligte im Verhältnis zum damit verbundenen erheblichen Verwaltungsaufwand gering. Aus diesem Grund ist eine Abschaffung vorgesehen.

Die Regelung zum unberechtigten Steuerausweis (§ 14c Abs. 2 UStG) wird ergänzt. Die Modifikation der Vorschrift besagt, dass eine Person die Umsatzsteuer auch dann zu entrichten hat, wenn der Steuerausweis durch eine Gutschrift erfolgt, die zuvor vereinbart wurde. Auf diese Weise wird eine Regelungslücke geschlossen, welche durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entstanden ist. Der BFH hatte entschieden, dass eine Gutschrift einer Rechnung nicht gleichsteht und keine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG begründen kann. Demnach würde der Empfänger des Dokuments den ausgewiesenen Steuerbetrag nicht schulden, da er nicht „in einer Rechnung” ausgewiesen ist.

Hinsichtlich der Ist-Versteuerung ist eine Neuerung in Form der Einführung einer zusätzlichen Rechnungsangabe vorgesehen. Die Neufassung von § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG hat zur Konsequenz, dass der Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug von einem Ist-Versteuerer (§ 20 UStG) künftig erst möglich ist, wenn eine Zahlung erfolgt ist. Um sicherzustellen, dass der Leistungsempfänger Kenntnis darüber erlangt, dass der leistende Unternehmer seine Leistungen nach vereinnahmten Entgelten versteuert, wird eine neue Pflichtangabe in Rechnungen eingeführt. Diese findet sich in § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 6a UStG.

Darüber hinaus ist eine Neugestaltung der Besteuerung von Kleinunternehmern auf europäischer Ebene ab dem Jahr 2025 vorgesehen. Gemäß den Bestimmungen des EU-Rechts ist sicherzustellen, dass die Regelung für Kleinunternehmen auch für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmen Anwendung findet. Die Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass der inländische Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet. Des Weiteren wird ein besonderes Meldeverfahren für die Inanspruchnahme dieser Regelung in anderen Ländern implementiert. Zuständig für das Meldeverfahrens ist das Bundeszentralamt für Steuern.

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