Jahresabschluss 2023 und Ausblick auf zukünftige Entwicklungen
Im Jahr 2023 gab es eine Vielzahl von Entwicklungen, die Unternehmen berücksichtigen sollten. Nachfolgend geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über die wichtigsten Neuerungen.
IFRS-Rechnungslegung: Neu anzuwendende und geänderte IFRS-Standards
Neben einigen neuen Standards haben sich an einigen Stellen Änderungen bzw. geänderte Interpretationen ergeben. Für das Geschäftsjahr 2023 sind folgende neue und geänderte Standards erstmalig anzuwenden:
- Änderungen an IAS 1 Angabe von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
- Änderungen an IAS 8 Definition von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen
- Änderungen an IAS 12 Latente Steuern, die sich auf Vermögenswerte und Schulden beziehen, die aus einer einzigen Transaktion bestehen
- Änderungen an IAS 12 Internationale Steuerreform – Säule-2-Modellregeln
- IFRS 17 Versicherungsverträge: Erstmalige Anwendung von IFRS 17 und IFRS 9
IAS 1 Angabe von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
Die Angabepflichten im Anhang nach IAS 1 sind ein wesentlicher Bestandteil eines Konzernabschlusses nach IFRS. Die Änderungen an IAS 1 betreffen die Angabepflichten im Anhang eines Konzernabschlusses nach IFRS. Zukünftig müssen wesentliche anstatt maßgebliche Rechnungslegungsmethoden offengelegt werden, wobei die Wesentlichkeit sowohl quantitativ als auch qualitativ zu beurteilen ist. Unternehmen sind dazu angehalten, ihre Angaben zu Rechnungslegungsmethoden zu präzisieren und unnötige Informationen zu entfernen. Die Änderungen gehen mit einer Erweiterung des Praxisleitfadens zur Anwendung des Wesentlichkeitskonzepts einher und sind ab dem 01.01.2023 verpflichtend anzuwenden. Die Regelungen zur Wesentlichkeit wurden zudem in das IFRS Practice Statement 2 aufgenommen.
IAS 8: Definition von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen
Die Änderungen an IAS 8 betreffen die Klärung des Begriffs der rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und deren Beziehung zu Rechnungslegungsmethoden. Die Abgrenzung ist wichtig, da Änderungen von Rechnungslegungsmethoden retrospektiv und rechnungslegungsbezogene Schätzungen prospektiv erfasst werden. Nach der Neufassung handelt es sich bei rechnungslegungsbezogenen Schätzungen um monetäre Beträge im Abschluss, die mit Bewertungsunsicherheiten behaftet sind. Es wird klargestellt, dass sich durch die Änderung einer rechnungslegungsbezogenen Schätzung durch neue Informationen keine Fehlerkorrektur ergibt. Anwender sollten prüfen, ob die Abgrenzung für den IFRS-Konzernabschluss 2023 treffend durchgeführt wurde oder ob es zusätzlicher Abgrenzungen bedarf.
IAS 12: Latente Steuern, die sich auf Vermögenswerte und Schulden beziehen, die aus einer einzigen Transaktion entstehen
IAS 12 enthält eine Ausnahmeregelung, nach der, unter bestimmten Voraussetzungen, im Zeitpunkt des Zugangs eines Vermögenswerts oder einer Schuld trotz des Vorliegens temporärer Differenzen keine aktiven oder passiven latenten Steuern anzusetzen sind. Die Änderung an IAS 12 wurde aufgrund unterschiedlicher Anwendungen in der Praxis hinsichtlich Leasingverträgen und Stilllegungsverpflichtungen vorgenommen. Bisher wurden latente Steuern oft nicht bilanziert, wenn ein Unternehmen zu Beginn des Geschäftsvorfalls einen Vermögenswert sowie eine Verbindlichkeit in gleicher Höhe ansetzte und sich die daraus ergebenden temporären Differenzen ausglichen. Mit der Änderung gilt die Erstanwendungsausnahme nun nicht mehr für Transaktionen, bei denen beim erstmaligen Ansatz abzugsfähige und zu versteuernde temporäre Differenzen in gleicher Höhe entstehen. Nach der Änderung sind nun jedenfalls sowohl aktive als auch passive latente Steuern anzusetzen.
IAS 12: Internationale Steuerreform – Säule-2-Modellregeln
Die Änderungen am IAS 12 wurden aufgrund der Unsicherheit und Komplexität hinsichtlich der Berechnung der latenten Steuern im Zusammenhang mit den Pillar-2 („Säule-2“)-Regelungen zur globalen Mindestbesteuerung umgesetzt.
Der IASB hat auf Bedenken hinsichtlich der Anwendung von IAS 12 auf die neuen Regelungen reagiert und Änderungen am Standard vorgenommen. Diese Änderungen führen eine vorübergehende Ausnahme von der Bilanzierung latenter Steuern in den IAS 12 ein, um den Ansatz von latenten Steuern aufgrund der Ausgestaltung von Ergänzungssteuern im Rahmen des Säule-2-Mindestbesteuerungsregimes auszunehmen.
IFRS 17 Versicherungsverträge
IFRS 17 regelt die Grundsätze für die Identifikation, den Ansatz, die Bewertung, den Ausweis und die Anhangangaben von Versicherungsverträgen und ersetzt den vorherigen Standard IFRS 4. Die Bewertungsvorschriften basieren auf einem klaren und präzisen Bausteinansatz („building block approach“). IFRS 17 ist der letzte der vier neuen Standards (IFRS 9, IFRS 15, IFRS 16 und IFRS 17), der in Kraft tritt.
Das International Accounting Standards Board hatte die Änderungen an IFRS 17 bereits im Juni 2020 veröffentlicht, letztendlich aber entschieden, den Erstanwendungszeitpunkt von IFRS 17 und das zeitliche Auslaufen des sog. Aufschubansatzes für die Erstanwendung von IFRS 9 auf den 01.01.2023 zu verschieben, um ausreichend Zeit für die Umsetzung der Änderungen zu schaffen.
Die wesentlichen inhaltlichen Änderungen von IFRS 17 betreffen verschiedene Bereiche, darunter den Anwendungsbereich für bestimmte Finanzprodukte, die Bilanzierung von Akquisitionszahlungen für erwartete Folgeverträge, die Verteilung der vertraglichen Servicemarge bei Kapitalanlagekomponenten, die Gewinnvereinnahmung bei gehaltenen Rückversicherungsverträgen, den Bilanzausweis anhand von Portfolios statt Gruppen, die Anwendungsmöglichkeiten der Risikominderungsoption, die Anwendung von IFRS 17 in Zwischenabschlüssen und die Übergangsvorschriften.
Ankündigung des IASB zweier neuer Rechnungslegungsstandards für 2024
In der ersten Jahreshälfte 2024 werden die IFRS-Standards 18 und 19 eingeführt, die jedoch erst ab dem 01.01.2027 verpflichtend umzusetzen sind. IFRS 18 konzentriert sich auf die Bereitstellung von Informationen zur finanziellen Leistungsbeurteilung, um eine bessere Vergleichbarkeit der finanziellen Leistung zu gewährleisten. IFRS 19 zielt darauf ab, die Erstellung separater Abschlüsse von Tochterunternehmen eines börsennotierten Konzerns zu erleichtern, indem die Angabeanforderungen für Tochterunternehmen reduziert werden, deren Anteile nicht an einem öffentlichen Markt gehandelt werden und die keine Vermögenswerte im Namen ihrer Kunden halten.
Handelsrechtliche Rechnungslegung
Auch im handelsrechtlichen Jahresabschluss sind einige Besonderheiten zu beachten.
Ertragsteuerinformationsbericht
Unternehmen sind gem. § 342b Abs. 1 HGB erstmals für nach dem 21.06.2024 beginnende Geschäftsjahre verpflichtet, einen Ertragsteuerinformationsbericht zu erstellen, sofern sie in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren jeweils einen Umsatz von mehr als 750 Mio. EUR erzielt haben. Konzerntöchter in Deutschland sind von dieser Pflicht befreit, wenn ein deutscher Konzernabschluss vorliegt. Allerdings müssen mittelgroße oder große Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen verbundener Unternehmen, die von in Drittstaaten ansässigen obersten Mutterunternehmen geführt werden, ebenfalls einen Ertragsteuerinformationsbericht offenlegen. Die genauen Angaben im Bericht sind in den §§ 342i ff. HGB geregelt und umfassen allgemeine Informationen zum Mutterunternehmen, zum Berichtszeitraum, zur Währung sowie zu einbezogenen Tochterunternehmen. Zudem sind länderbezogene Angaben wie Geschäftstätigkeit, Arbeitnehmer, Erträge, Gewinn und Steuern zu machen. Unter bestimmten Umständen können einzelne Angaben ausgelassen werden, wenn ihre Veröffentlichung voraussichtlich erhebliche Nachteile mit sich bringt.
Auswirkungen durch die globale Mindestbesteuerung
Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU)2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung sieht in Anlehnung an die Vorgehensweise nach den IFRS 12 (IAS 12) eine verpflichtende Ausnahme von der Bilanzierung latenter Steuern im Jahres- und Konzernabschluss vor, die sich aus der Anwendung des Mindeststeuergesetzes (MinStG) oder entsprechender ausländischer Mindeststeuergesetze ergeben (§§ 274 Abs. 3 und 306 Satz 5 HGB).
Zusätzliche Angabepflichten im Anhang sehen Angaben zum tatsächlichen Steueraufwand oder -ertrag vor, der sich nach dem deutschen und den ausländischen MinStG für das Geschäftsjahr ergibt. Eine Erläuterung etwaiger Auswirkungen der Anwendung des deutschen und ausländischer MinStG auf die Kapitalgesellschaft ist hingegen nur aufzunehmen, wenn diese Gesetze noch nicht in Kraft getreten sind (§§ 285 Nr. 30a und 314 Abs. 1 Nr. 22a HGB). Damit soll ein Mindestmaß an Transparenz und Information der Abschlussadressaten sichergestellt werden, ebenfalls in Anlehnung an die IFRS (IAS 12).
Weitere Änderungen des HGB
Die Merkmale für Unternehmensgrößenklassen nach HGB sollen um 25 % angehoben werden. Das betrifft sowohl die Schwellenwerte für die Bestimmung der Größenklasse eines Unternehmens als auch die Schwellenwerte für die größenabhängige Befreiung von der Konzernrechnungslegungspflicht. Zum Beispiel steigen die Schwellenwerte für große Unternehmen von EUR 20 Mio. auf EUR 25 Mio. (Bilanzsumme) bzw. EUR 40 Mio. auf EUR 50 Mio. (Umsatzerlöse).
Außerdem ist im vierten Bürokratieentlastungsgesetz die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Unterlagen nach Handels- und Steuerrecht von 10 auf 8 Jahre vorgesehen.
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