IDW: Auswirkungen des Ukraine-Krieges auf die Rechnungslegung und Prüfung von Investmentvermögen

Der IDW Fachausschuss Investment hat einen Fachlichen Hinweis zu den Auswirkungen des Krieges in der Ukraine auf die Rechnungslegung und Prüfung von Investmentvermögen veröffentlicht.

Der Hinweis ergänzt den Fachlichen Hinweis des IDW zu den Auswirkungen des Ukraine-Krieges auf Rechnungslegung und Prüfung vom 8. März 2022. Diese gelten grundsätzlich analog auch für die Berichterstattung im Tätigkeitsbericht von Sondervermögen sowie für den Anhang und den Lagebericht von Investmentgesellschaften. Es gibt jedoch einige investmentspezifische Besonderheiten, die zu beachten sind.

Berücksichtigung in der Berichterstattung mit Stichtagen bis zum 23. Februar 2022

Sondervermögen
Gem. § 101 Abs. 1 S. 2 KAGB hat der Jahresbericht über die Tätigkeiten der Kapitalverwaltungsgesellschaft zu berichten. Er muss die wesentlichen Angaben enthalten, die es den Anlegern ermöglicht sich ein Bild über die Tätigkeit und die Ergebnisse des Sondervermögens zu machen.

AIF-Sondervermögen müssen nach § 8 Abs. 4 KARBV i.V.m. Artikel 105 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 die Hauptanlagerisiken und wirtschaftliche Unsicherheiten beschreiben, die für sie bestehen. Für alle Investmentvermögen gilt gem. § 3 Abs. 1 S. 2 KARBV der Grundsatz, dass wesentliche Ereignisse oder Faktoren in die Berichterstattung einbezogen werden müssen. So sind insbesondere Adressenausfallrisiken, Zinsänderungs-, Währungs- und sonstige Marktpreisrisiken sowie operationelle Risiken und Liquiditätsrisiken für das Sondervermögen anzugeben. Ausführungen zur Entwicklung der wirtschaftlichen Lage sind anzuzeigen, wenn nur auf diese Weise Fehlinterpretationen vermieden werden können.

Nach Ansicht des IDW ist es sachgerecht, bereits in den Tätigkeitsberichten für bis zum 23. Februar 2022 abgelaufene Geschäftsjahre über die möglichen Auswirkungen des Krieges zu informieren, sofern diese von wesentlicher Bedeutung für die voraussichtliche weitere Wertentwicklung sind. Es kann ebenfalls geboten sein, im Anhang darauf hinzuweisen, dass sich die Auswirkungen in den Werten noch nicht niedergeschlagen haben.

Investmentgesellschaften
Die Angaben im Anhang nach § 285 HGB sind nur auf das Investmentbetriebsvermögen anzuwenden. Eine Berichterstattung über wesentliche Auswirkungen, die erst nach dem Schluss des Geschäftsjahres eingetreten sind, kann für fremdverwaltete Investmentgesellschaften bzw. für das Investmentanlagevermögen selbstverwalteter Investmentgesellschaften grundsätzlich nicht verlangt werden. Um Missinterpretationen zu vermeiden, kann es jedoch geboten sein, darauf hinzuweisen, dass sich die Auswirkungen der Krise noch nicht in den angesetzten Werten niedergeschlagen haben. Bestehen bedeutsame Zweifel an der Fortführungsfähigkeit des Unternehmens (bestandsgefährdende Risiken), muss im Anhang darüber berichtet werden. Ebenfalls ist über den geplanten Umgang mit den Risiken zu berichten.

Der Lagebericht der Investmentgesellschaft muss Angaben zur Tätigkeit entsprechend den Vorgaben des § 101 Abs. 1 S. 2 KAGB enthalten. Die Ausführungen zum Tätigkeitsbericht bei Sondervermögen gelten insoweit entsprechend. Die Angaben nach § 289 Abs. 1 S. 4 HGB zur voraussichtlichen Entwicklung der Gesellschaft mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken müssen nur für das Investmentbetriebsvermögen erfolgen. Für alle Investmentvermögen gilt jedoch auch der Grundsatz, dass wesentliche Ereignisse und Faktoren in der Berichterstattung zu dokumentieren sind. Der IDW weist darauf hin, dass Aussagen zur Wertentwicklung des Investmentanlagevermögens mit einem Hinweis zu versehen sind, dass die bisherige Wertentwicklung kein Indikator für die zukünftige Wertentwicklung ist. Im Übrigen gelten die zum Sondervermögen gemachten Hinweise. Es ist insbesondere sachgerecht, bereits in Nachtragsberichten über die möglichen Auswirkungen des Krieges zu informieren, sofern die Auswirkungen von wesentlicher Bedeutung für die weitere Wertentwicklung sind.

Auswirkungen auf Jahresberichte bzw. Abschlüsse und/oder Lageberichte, für die bereits ein besonderer Vermerk bis zum 23. Februar 2022 erteilt wurde

Der Abschlussprüfer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, nach dem Datum der Erteilung des besonderen Vermerks weitere Prüfungshandlungen vorzunehmen. Der Abschluss wird durch die in Folge eingetretenen Ereignisse nicht unzutreffend und daher muss auch der besondere Vermerk nicht widerrufen werden. Nach Ansicht des IDW erscheint es aber sachgerecht, wenn der Abschlussprüfer bis zur Auslieferung des Berichts die verantwortlichen Unternehmensorgane auf Umstände hinweist, die von erheblicher Bedeutung für das geprüfte Sondervermögen oder Unternehmen sind und die ggf. notwendige Änderung erörtert. Bei einer Änderung ist eine Prüfung der Punkte im Wege der Nachtragsprüfung notwendig.    

Umgang mit Bewertungsunsicherheiten

Bei Investmentvermögen mit Investitionen mit Bezug zu Russland, Belarus und zur Ukraine bestehen aktuell besondere Bewertungsunsicherheiten. Diese sind im Rahmen der Jahresberichts- bzw. Jahresabschlussprüfungen zu würdigen. Bei Vermögensgegenständen, die zum Handel an der Börse oder an einem organisierten Markt zugelassen sind, ist der letzte verfügbare Kurs anzusetzen. Das IDW weist in seinem Hinweis auf verschiedene Sachverhalte hin, die bezüglich der Bewertung zu berücksichtigen sind. Die Aufzählung ist nicht abschließend. In Kürze werden zu diesem Thema weitere Fachliche Hinweise veröffentlicht. 

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