Grunderwerbsteuer: Vorlage an den EuGH

Der BFH hat im Rahmen des Verfahrens II R 8/23 dem EuGH eine Frage zur Grunderwerbsteuerbefreiung im Zusammenhang mit der Konzernklausel des § 6a GrESt vorgelegt.

Im Jahr 2009 hat Deutschland eine sogenannte Konzernklausel in das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) aufgenommen. Diese Klausel befreit Umstrukturierungen in Konzernstrukturen von der Grunderwerbsteuer. Sie wird allerdings von der Finanzverwaltung restriktiv ausgelegt und entspricht nicht vollständig den Vorgaben der europäischen Kapitalverkehrsteuerrichtlinie (2008/7/EG des Rates vom 12.02.2008). Dies kann dazu führen, dass bei Umstrukturierungen innerhalb einer Unternehmensgruppe Grunderwerbsteuer mehrfach anfällt.

Zugrundeliegender Sachverhalt

Das Finanzgericht München hat in einem Urteil vom 08.02.2023 bei einer Aktiengesellschaft die Anwendung der Konzernklausel abgelehnt, die als operative Muttergesellschaft über Zwischengesellschaften Grundstücke für verschiedene Konzernsparten in Deutschland hielt. Die oberste Muttergesellschaft hatte ihren Sitz in Österreich. Aufgrund der Beteiligungsverhältnisse innerhalb des Konzerns erfüllte die (Abwärts-)Verschmelzung der obersten Konzerngesellschaft auf eine Tochtergesellschaft nach österreichischem Recht nicht die Voraussetzungen der Konzernklausel des § 6a GrESt, wodurch das Finanzamt gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG besteuerte. Das Finanzgericht bestätigte diese Entscheidung.

BFH ruft den EuGH an

Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte im Rahmen des Revisionsverfahrens der Aufforderung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und rief den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung der maßgeblichen Rechtsfrage an. Nach Ansicht des BFH muss geklärt werden, ob die Bestimmung des Art. 5 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12.02.2008, wonach die Mitgliedstaaten keine indirekten Steuern auf Umstrukturierungen erheben dürfen, so auszulegen ist, dass sie im Widerspruch zu einem Paragraphen eines Mitgliedsstaats steht, der besagt, dass der direkte oder indirekte Übergang von 95% der Anteile einer Gesellschaft auf eine andere Gesellschaft besteuert wird, wenn diese Gesellschaft Grundstücke besitzt. Dies betrifft auch Fälle, in denen das gesamte Vermögen einer Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Anteilen der übernehmenden Gesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft eingebracht wird,

Hinweis: Es bestehen durchaus Zweifel an der Vereinbarkeit der deutschen Regelungen mit den europäischen Vorschriften. Angesichts der laufenden Verfahren vor dem BFH und dem EuGH sollten Umstrukturierungen in der steuerlichen Beratungspraxis sorgfältig geprüft und vorab durch verbindliche Auskünfte abgesichert werden. Gerne beraten wir Sie!

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