Grenzüberschreitende Verlustverrechnung bei Organschaft

Der BFH hat sich zur grenzüberschreitenden Verrechnung von Verlusten einer ausländischen Tochtergesellschaft bei der inländischen Muttergesellschaft geäußert. Dies setze voraus, dass die Organschaft tatsächlich gelebt worden sei und die von der Tochtergesellschaft erwirtschafteten Verluste von der Muttergesellschaft nach Maßgabe des nationalen Rechts auch tatsächlich getragen wurden.

Im entschiedenen Fall ging es darum, ob die Verluste einer französischen Tochterkapitalgesellschaft, die im Streitjahr ihren Betrieb einstellte und aufgelöst wurde, bei der deutschen Muttergesellschaft (GmbH) zu berücksichtigen seien. Das Schleswig-Holsteinische FG entschied, dass die Verluste der französischen Tochterkapitalgesellschaft nicht bei der deutschen Muttergesellschaft berücksichtigt werden können. Dies begründete das Gericht damit, dass es keinen ausreichenden Inlandsbezug der Tochterkapitalgesellschaft gebe und keine verbindliche schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Tochter- und Muttergesellschaft bestehe, die eine Verpflichtung zur Verlustübernahme beinhalten müsse.

Gesetzliche Regelung

Die Berücksichtigung der Verluste einer Tochtergesellschaft auf der Ebene der Muttergesellschaft gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 KStG erfordert ein bestehendes Organschaftsverhältnis zwischen beiden Unternehmen. Dies setzt voraus, dass sich eine Europäische Gesellschaft, Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 AktG verpflichtet, ihren gesamten Gewinn an ein anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen, für das in § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 KStG weitere Voraussetzungen normiert sind (Organträger). Für andere Kapitalgesellschaften als die in § 14 Abs. 1 S. 1 KStG genannten – insbesondere für eine GmbH – gelten modifizierte Anforderungen gemäß § 17 KStG für die Begründung einer Organschaft. Diese erfordern jedoch mindestens eine wirksame Verpflichtung zur Gewinnabführung an ein anderes Unternehmen und eine Vereinbarung über eine Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG. Gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 GewStG gelten diese Voraussetzungen auch für die gewerbesteuerrechtliche Organschaft.

BFH schließt sich der Auffassung des Finanzgerichts an

Der BFH bestätigte dies in seinem Urteil. Eine Verlustübernahme zum Zeitpunkt der Finalität der Verluste im Streitjahr reiche nicht aus. Es bleibt offen, ob die finalen Verluste der ausländischen Tochterkapitalgesellschaft über eine unionsrechtskonforme Auslegung der §§ 14 ff. KStG abzugsfähig sein könnten. Der BFH stellte fest, dass weder nationales Recht noch das Unionsrecht eine voraussetzungslose Abzugsfähigkeit finaler Verluste über die Grenze vorsehen. Im konkreten Fall war die Voraussetzung der tatsächlichen Verlusttragung nach Maßgabe der §§ 14 ff. KStG nicht erfüllt. Daher musste der BFH dem EuGH nicht die Frage vorlegen, ob das Erfordernis des Gewinnabführungsvertrags in § 14 Abs. 1 KStG unionsrechtsmäßig ist und ob das zu ausländischen Betriebsstätten ergangene EuGH-Urteil auf die hier einschlägige Konstellation einer ausländischen Tochtergesellschaft übertragbar ist.

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