Gewerbesteuer: Abgrenzung von Betriebsvorrichtungen und Gebäudebestandteilen
In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Hamburg ging es um die Anwendung der sog. erweiterten Gewerbesteuerkürzung gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG im Fall der Vermietung einer Lagerhalle. Die Klägerin vermietete drei miteinander verbundene Lagerhallen, von denen eine eingeschossig und zwei weitere Lagerhallen zweigeschossig sind. Die zweigeschossigen Lagerhallen verfügen sowohl über einen Lastenaufzug als auch eine Paletten-Förderanlage. Das Finanzamt versagte aufgrund der Mitvermietung der Paletten-Förderanlage die erweiterte Gewerbesteuerkürzung, wogegen die Klägerin Klage erhob.
Schädliche Mitvermietung einer Betriebsvorrichtung
Das Finanzgericht Hamburg wies die Klage mit Urteil vom 15.05.2024 (2 K 76/22) ab, da die Klägerin Betriebsvorrichtungen vermiete und deren Mitvermietung nicht ausnahmsweise kürzungsunschädlich sei. Insbesondere sei die Mitvermietung der Paletten-Förderanlage kein unschädliches Nebengeschäft, da sie kein zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung sei. Die Rechtsprechung des BFH setze das Merkmal „zwingend notwendig“ mit „unentbehrlich“ gleich, wobei die Unentbehrlichkeit anhand der Marktlage für vergleichbare Grundstücke festzustellen und bereits zu verneinen sei, wenn die Grundstücksverwaltung und -nutzung zu etwa gleichen Bedingungen auch ohne dieses Nebengeschäft hätte durchgeführt werden können.
Lediglich moderate Erhöhung des Mietwerts
Das Finanzgericht folgte den Ausführungen des Sachverständigen, wonach die Marktmiete für die nicht ebenerdigen Flächen ohne Vorhandensein der Paletten-Förderanlage rund 15 % unter der ebenerdigen Marktmiete liegen würde und schloss daraus, dass die Paletten-Förderanlagen für die Grundstücksnutzung nicht unentbehrlich seien, sondern aufgrund der erhöhten Umschlagsmöglichkeiten den Mietwert für die nicht ebenerdigen Flächen – lediglich moderat – erhöhen würden.
Hinweis: Die Vermietung der Paletten-Förderanlage hat im Streitfall die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags ausgeschlossen, da es sich um eine Betriebsvorrichtung handelt. Auch der Umstand, dass die Anlage fest mit dem Gebäude verbunden ist, änderte daran nichts.
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