Finale Version des Anwendungsschreibens zum neuen AStG veröffentlicht
Die Vorschriften des Außensteuergesetzes (AStG) wurden durch das Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz) vom 25.06.2021 geändert. Damit mussten auch der aus dem Jahr 2004 stammende AEAStG ersetzt und die Vorgaben für die Finanzverwaltung an den aktuellen Rechtsstand des AStG angepasst werden.
Überwiegend redaktionelle Anpassungen
Der überarbeitete AStG-Erlass befasst sich mit den neuen Vorschriften zur Hinzurechnungsbesteuerung und Wegzugsbesteuerung, die seit dem 01.01.2022 gelten. Die Finanzverwaltung hat den ursprünglichen Entwurf vom 19.07.2023 an vielen Stellen überarbeitet, wobei hauptsächlich redaktionelle Anpassungen vorgenommen wurden.
Inhaltliche Änderungen
Einige inhaltliche Änderungen sind jedoch zu erwähnen, darunter die explizite Qualifizierung der Bereitstellung von Rechenkapazitäten oder digitalen Plattformen als unschädlich im finalen AStG-Erlass. Ebenso wurde klargestellt, dass die Entstrickungsbesteuerung im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung nicht anwendbar ist.
Weiterhin restriktive Auslegung des Beherrschungskonzepts
Die Finanzverwaltung hält jedoch weiterhin an der restriktiven Auslegung des Beherrschungskonzepts fest, nach dem auch Steuerpflichtige mit Minderheitsbeteiligungen in die Hinzurechnungsbesteuerung fallen können.
Hinweis: Der aktualisierte AStG-Erlass gilt für die Anwendung des AStG ab dem 01.07.2021.
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Partner, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
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