EuGH: Nicht steuerbare Innenumsätze bei umsatzsteuerlicher Organschaft
In dem jetzt entschiedenen Verfahren hat der BFH dem EuGH zum zweiten Mal die Frage vorgelegt, ob innerorganschaftliche Umsätze steuerbar sind.
Vorlagefragen des BFH
Die Richter des V. Senats des BFH wollten zunächst wissen, ob die Zusammenfassung mehrerer Personen zu einem Steuerpflichtigen dazu führt, dass entgeltliche Leistungen zwischen diesen Personen gemäß Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG nicht dem Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer unterliegen. Außerdem stellte sie die Frage, ob entgeltliche Leistungen zwischen diesen Personen jedenfalls dann dem Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer unterliegen, wenn der Leistungsempfänger nicht (oder nur teilweise) zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, da andernfalls die Gefahr von Steuerausfällen bestehe.
Entscheidung des EuGH
Die Nichtbesteuerung von Innenumsätzen im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft ist nach Auffassung des EuGH nicht unionsrechtswidrig. Er schloss sich damit der Auffassung des Generalanwalts an, wonach entgeltliche Leistungen zwischen Personen, die einer Mehrwertsteuer-Gruppe angehören, die aus rechtlich unabhängigen, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbundenen Personen besteht und von einem Mitgliedstaat als einzigem Steuerpflichtigen bestimmt wird, nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, auch wenn die vom Empfänger dieser Leistungen geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden kann.
In der Konsequenz bedeutet dies, dass ein Leistender, der einer Mehrwertsteuergruppe angehört, nicht als einzelner, von dieser Gruppe getrennter Steuerpflichtiger betrachtet werden kann. Folglich ist es nicht erforderlich, zu bestimmen, ob er die Voraussetzung der Selbständigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie erfüllt, wenn er für eine andere Einheit dieser Gruppe gegen Entgelt eine Leistung erbringt. Eine derartige Leistung kann demgemäß nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen.
In Hinblick auf die Frage der „Gefahr von Steuerverlusten“ verweist der EuGH darauf, dass bei einer Mehrwertsteuergruppe das Recht auf Abzug der geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer als Vorsteuer nicht den einzelnen Gruppenmitgliedern, sondern ausschließlich der Gruppe selbst zusteht.
Hinweis: Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs schafft Klarheit in Bezug auf dessen Rechtsprechung zur Mehrwertsteuergruppe. Das vorliegende Urteil gibt keinen Anlass zu einer gesetzlichen Änderung.
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