EU-Staaten stimmen für Lieferkettengesetz

Eine ausreichende Mehrheit der EU-Staaten hat am 15.03.2024 für ein abgeschwächtes europäisches Lieferkettengesetz zum Schutz der Menschenrechte gestimmt. Die entsprechende Richtlinie wurde von den ständigen Vertretern der Mitgliedsländer mit qualifizierter Mehrheit angenommen, wie die belgische Ratspräsidentschaft mitteilte.

Bereits im Dezember 2023 hatten Unterhändler des Europaparlaments und der EU-Staaten eine Einigung über ein Lieferkettengesetz erzielt. Das Gesetz soll große Unternehmen zur Verantwortung ziehen, wenn sie von Kinder- oder Zwangsarbeit außerhalb der EU profitieren. Zudem müssen größere Unternehmen sicherstellen, dass ihr Geschäftsmodell und ihre Strategie mit dem Pariser Abkommen zum Klimawandel vereinbar sind. Das EU-Parlament muss dem Vorhaben noch zustimmen, wobei eine Mehrheit als wahrscheinlich gilt.

Stufenweise Einführung

Ursprünglich war geplant, dass das Gesetz für Firmen mit mehr als 500 Beschäftigten und mindestens 150 Millionen Euro Umsatz gelten sollte. Diese Grenze wurde jedoch auf 1000 Beschäftigte und 450 Millionen Euro angehoben, nach einer Übergangsfrist von fünf Jahren. Die Anwendung des Gesetzes soll stufenweise erfolgen: Nach drei Jahren sollen die Vorgaben für Firmen mit mehr als 5000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Milliarden Euro Umsatz weltweit gelten, nach vier Jahren sinkt die Grenze auf 4000 Mitarbeitende und 900 Millionen Umsatz.

Die EU-Kommission wird eine Liste der betroffenen Nicht-EU-Unternehmen veröffentlichen, für die die Vorgaben gelten könnten, wenn sie einen bestimmten Umsatz in der EU erzielen. Risikosektoren wie Landwirtschaft oder Textilindustrie wurden gestrichen, um auch Unternehmen mit weniger Mitarbeitenden zu schützen. Dennoch bleibt es weiterhin möglich, dass Unternehmen vor europäischen Gerichten zur Rechenschaft gezogen werden können, wenn sie von Menschenrechtsverletzungen profitieren.

EU-Version geht über deutsches Lieferkettengesetz hinaus

Die EU-Version geht über das deutsche Lieferkettengesetz hinaus, indem sie zusätzliche Maßnahmen und Verpflichtungen für Unternehmen einführt. Zum Beispiel legt die EU-Version strengere Vorgaben für die Überwachung und Offenlegung von Lieferkettenrisiken fest. Darüber hinaus sieht die EU-Version auch Sanktionen für Unternehmen vor, die gegen die Vorschriften verstoßen. Diese Sanktionen können Geldstrafen, Geschäftseinschränkungen oder sogar den Ausschluss von öffentlichen Aufträgen umfassen.

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Dr. Stefan Grabs

Partner, Head of Sustainability, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Berlin

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