EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) angenommen

Am 10. November 2022 hat das Europäische Parlament die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD) in erster Lesung mit 525 Ja-, 60 Nein-Stimmen und 28 Enthaltungen angenommen.

Die Vorschriften der CSRD sollen Unzulänglichkeiten in den bestehenden Rechtsvorschriften über die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen (Non-Financial Reporting Directive – NFRD) beheben, da diese als unzureichend und unzuverlässig angesehen wurden.

Ende des Greenwashing

Stattdessen sollen mit der CSRD detailliertere Anforderungen an die Berichterstattung über die Auswirkungen der Unternehmen auf die Umwelt, die Menschenrechte und die Sozialstandards eingeführt werden, die auf gemeinsamen Kriterien im Einklang mit den Klimazielen der Europäischen Union beruhen. Zugleich soll dem Greenwashing ein Ende gesetzt werden.

Die Europäische Kommission wird den ersten Satz von Berichtsstandards, die die Grundlage der künftigen Berichterstattung bilden sollen, bis Juni 2023 annehmen.

Gestaffeltes Inkrafttreten der Regelungen

Die Regelungen der Richtlinie werden gestaffelt zwischen 2024 und 2026 in Kraft treten:

  • ab 1. Januar 2024 für große Unternehmen von öffentlichem Interesse (mit mehr als 500 Beschäftigten), die bereits jetzt der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) unterliegen, wobei die Berichte im Jahr 2025 zu erstellen sind;
  • ab 1. Januar 2025 für große Unternehmen, die derzeit nicht der NFRD unterliegen (mit mehr als 250 Mitarbeitern und/oder einem Umsatz von 40 Millionen Euro und/oder einer Bilanzsumme von 20 Millionen Euro), mit einer Berichtspflicht bis 2026 und
  • ab 1. Januar 2026 für börsennotierte KMU und andere Unternehmen, deren Berichte 2027 zu erstellen sind. KMU können sich bis 2028 von der Verpflichtung befreien lassen.

Hinweis: Wen betrifft die CSRD? Anzuwenden sind die CSRD und die ESRS von großen Kapitalgesellschaften, kleinen und mittelgroßen kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften, großen Versicherungsunternehmen und großen Kreditinstituten. Unternehmen aus Drittstaaten fallen auch in den persönlichen Anwendungsbereich, sofern sie über 150 Mio. Euro netto Umsatzerlöse in der EU generieren und Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen innerhalb der EU haben, die wiederum bestimmte Kriterien erfüllen.

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