EU-Kommission legt Richtlinienentwurf zur Ausweitung der Sorgfaltspflicht im Rahmen der Lieferkette vor
Einige EU-Mitgliedstaaten haben bereits Vorschriften zur Sorgfaltspflicht eingeführt. Viele Unternehmen haben Maßnahmen bereits auf eigene Initiative ergriffen. Dennoch bedarf es nach Ansicht der EU-Kommission noch weitreichenderer Verbesserungen, die mit freiwilligen Maßnahmen nur schwer zu erreichen sind. Mit dem aktuellen Vorschlag vom 23. Februar 2022 wird eine Sorgfaltspflicht von Unternehmen im Bereich der Nachhaltigkeit eingeführt, um gegen negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt vorzugehen.
Für wen gelten die neuen Regeln?
Die neuen Sorgfaltspflichten gelten unter anderem für EU-Unternehmen von erheblicher Größe und Wirtschaftskraft (mit mindestens 500 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von mindestens 150 Mio. Euro weltweit) und in der EU tätige Unternehmen aus Drittstaaten. EU-Unternehmen aus den sog. high-impact sectors (u. a. die Textilbranche, Landwirtschaftsunternehmen oder Bergbauunternehmen) mit mehr als 250 Mitarbeitern und einem Umsatz von mindestens 40 Millionen Euro, wobei mind. 50 % des Umsatzes aus diesen Branchen stammen muss, fallen ebenfalls unter den Anwendungsbereich. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) fallen nicht direkt in den Anwendungsbereich dieses Vorschlags. Der Vorschlag umfasst allerdings auch flankierende Maßnahmen, mit denen alle Unternehmen, einschließlich KMU, unterstützt werden, die indirekt betroffen sein können. Der Vorschlag gilt nicht nur für die Unternehmen selbst, sondern auch für ihre Tochtergesellschaften und die Wertschöpfungsketten (direkt und indirekt bestehende Geschäftsbeziehungen).
Geldbußen bei Nichteinhaltung
Konkret bedeutet dies einen wirksameren Schutz der Menschenrechte, die in internationalen Übereinkommen verankert sind. Ebenso sollen durch diesen Vorschlag negative Umweltauswirkungen, die gegen die wichtigsten Umweltübereinkommen verstoßen, vermieden werden. Die betreffenden Unternehmen müssen angemessene Maßnahmen („obligatorische Maßnahmen“) ergreifen. Die von den Mitgliedstaaten benannten nationalen Behörden werden für die Beaufsichtigung der Unternehmen zuständig sein und können bei Nichteinhaltung von Sorgfaltspflichten Geldbußen verhängen.
Hinweis: Um ihre Sorgfaltspflicht erfüllen zu können, müssen Unternehmen künftig die Sorgfaltspflicht zum integralen Bestandteil ihrer Unternehmenspolitik machen, tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt ermitteln und Auswirkungen verhindern oder abschwächen. Zudem müssen Unternehmen ein Beschwerdeverfahren einrichten, die Wirksamkeit ihrer Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht kontrollieren und öffentlich über die Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflicht kommunizieren.
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