Ermittlung des Arbeitslohns nach DBA und Auslandstätigkeitserlass

Das BMF hat am 08.10.2024 umfassend zur Ermittlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen und dem Auslandstätigkeitserlass im Lohnsteuerabzugsverfahren Stellung genommen.

Das neue BMF-Schreiben ersetzt das Schreiben vom 14.03.2017. Die dargestellten Regelungen sind im Lohnsteuerabzugsverfahren für laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31.12.2024 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und für sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2024 zufließen, anzuwenden.

Schwerpunkte 

Das BMF-Schreiben erläutert die Ermittlung von steuerfreiem und steuerpflichtigem Arbeitslohn unter verschiedenen wichtigen Gesichtspunkten. Im Fokus stehen dabei die Aufteilung des Arbeitslohns nach den Regelungen der Doppelbesteuerungsabkommen sowie die steuerliche Behandlung von Einkünften bei Auslandstätigkeiten gemäß dem Auslandstätigkeitserlass. Darüber hinaus werden die Vorschriften des § 50d Abs. 8 und 9 EStG sowie die sogenannten Rückfallklauseln in den Doppelbesteuerungsabkommen behandelt. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Zahlung des Arbeitslohns in ausländischer Währung.

Vereinfachungsregelung

Für Zuflüsse, die bis zum 31.12.2024 erfolgen, wird aus Vereinfachungsgründen auch keine Beanstandung ausgesprochen, wenn die Vorschrift in R 39b.5 Abs. 2 S. 4 LStR nicht berücksichtigt wird. Im Hinblick auf die Aufteilung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen sind bei der Ermittlung des Lohnzahlungszeitraums Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer Arbeitslohn bezogen hat, der nicht dem inländischen Lohnsteuerabzug unterliegt, nicht mitzuzählen. Dies betrifft beispielsweise den Bezug von steuerfreiem Arbeitslohn nach DBA oder tageweise Beschäftigung im Inland.

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