Erbschaftsteuer: Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten

Hat der Erblasser Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung an ein Bestattungsunternehmen abgetreten, erhöht sich der Nachlass um einen Sachleistungsanspruch der Erben gegen das Bestattungsunternehmen. Die Kosten der Bestattung sind im vollen Umfang als Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd zu berücksichtigen.

In einem Streitfall vor dem BFH hatte eine Erblasserin eine sogenannte Sterbegeldversicherung abgeschlossen und das Bezugsrecht für die Versicherungssumme zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen zur Deckung der Kosten ihrer Bestattung abgetreten. Das Bestattungsunternehmen stellte nach dem Tod der Erblasserin für seine Leistungen insgesamt einen Betrag in Höhe von 11.653,96 Euro in Rechnung. Davon bezahlte die Sterbegeldversicherung 6.864,82 Euro.

Das zuständige Finanzamt setzte gegen den Erben die Erbschaftsteuer fest und rechnete den Sachleistungsanspruch auf Bestattungsleistungen in Höhe von 6.864 Euro zum Nachlass. Für die geltend gemachten Nachlassverbindlichkeiten – einschließlich der Kosten für die Bestattung – setzte es lediglich die Pauschale für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG in Höhe von 10.300 Euro an. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht als unbegründet zurück.

Die Entscheidung des BFH

Der BFH hob auf die Revision des Klägers die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück (Urteil vom 10.07.2024, Az. II R 31/21). Zwar sei aufgrund der von der Erblasserin abgeschlossenen Sterbegeldversicherung ein Sachleistungsanspruch in Bezug auf die Bestattung auf die Erben übergegangen. Dieser fiel in Höhe der Versicherungsleistung von 6.864,82 Euro in den Nachlass und erhöhte die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer. 

Die Bestattungskosten sind nach Auffassung des BFH jedoch – anders als vom Finanzgericht angenommen – nicht nur in Höhe der Pauschale des § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG von 10.300 Euro abzugsfähig, sondern nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG im vollen Umfang als Nachlassverbindlichkeiten bei der Bemessung der Erbschaftsteuer steuermindernd zu berücksichtigen. Die Feststellungen des Finanzgerichts reichten nicht aus, um die Höhe der insgesamt zu berücksichtigenden Nachlassverbindlichkeiten abschließend zu bestimmen, sodass das Verfahren zurückverwiesen wurde.

Hinweis: Für Erben ist das Urteil eine gute Entscheidung: Werden Bestattungskosten von einer Sterbegeldversicherung teilweise oder vollständig abgedeckt, erhöht dies zwar den Nachlass und damit die Erbschaftsteuerbemessung, doch können die tatsächlichen Kosten der Bestattung im vollen Umfang von der Erbschaftsteuer abgezogen werden.

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