Entwurf für ein Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz veröffentlicht

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 10. Juli 2023 einen Referentenentwurf zur Umsetzung der globalen Mindeststeuer vorgelegt.

Mit dem „Gesetz für die Umsetzung der Richtlinie zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union und die Umsetzung weiterer Begleitmaßnahmen“ (Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – MinBestRL-UmsG) erfolgt der nächste Schritt zur Anwendung der globalen Mindeststeuer ab dem Jahr 2024.

Umsetzung Pillar Two

Mit dem vorgelegten Gesetz soll die Umsetzung zentraler Elemente der internationalen Vereinbarungen zur Säule 2 der sog. Zwei-Säulen-Lösung (Pillar Two) und die Umsetzung von damit im Zusammenhang stehenden weiteren Begleitmaßnahmen erfolgen. Die in der Vereinbarung enthaltenen Regelungen sollen eine globale effektive Mindestbesteuerung sicherstellen, einem schädlichen Steuerwettbewerb und aggressiven Steuergestaltungen entgegenwirken und damit zur Förderung der Steuergerechtigkeit und Wettbewerbsgleichheit beitragen.

Erster Diskussionsentwurf im März 2023

Bereits im März 2023 hat das BMF einen Diskussionsentwurf für ein Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz veröffentlicht. Der nun vorgelegte Referentenentwurf enthält alle notwendigen Elemente für die Anwendung der Nachversteuerungsvorschriften ab dem 31. Dezember 2023 in einem neu eingeführten Mindeststeuergesetz (MinStG).

Mindeststeuergesetz (MinStG)

Der Gesetzentwurf setzt mit der Einführung eines Mindeststeuergesetzes die MinBestRL um, so dass Unternehmen ab einer bestimmten Größenordnung verpflichtet sind, niedrig besteuerte Gewinne nachzuversteuern.

Von der Mindeststeuer sind Unternehmensgruppen betroffen, welche die Umsatzgrenze in § 1 MinStG (750 Mio. Euro Umsatzerlöse in mindestens zwei der vier vorangegangen Geschäftsjahre) erreichen. Erfasst werden dabei sowohl international als auch national tätige Unternehmensgruppen. Für Unternehmensgruppen mit untergeordneter internationaler Tätigkeit ist allerdings eine 5-jährige Steuerbefreiung vorgesehen (§ 79 MinStG). Die Steuerpflicht ist unabhängig von der Rechtsform und tritt zur Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerpflicht hinzu.

Finanzverfassungsrechtlich fällt die Mindeststeuer unter den Typus der Körperschaftsteuer. Sie knüpft an die Einkommenserzielung an und greift gezielt auf den unternehmerischen Gewinn zu. Die Besteuerung erfolgt dabei unabhängig von der Besteuerung des Anteilseigners oder des Mitunternehmers.

Die Berechnung der Mindeststeuer erfolgt auf Basis der handelsrechtlichen Rechnungslegung mit einigen Anpassungen. Der Entwurf enthält auch Vereinfachungen. Insbesondere zu nennen sind hier der CbCR-Safe-Harbour (§§ 80 bis 83 MinStG) sowie Vereinfachungen für unwesentliche Geschäftseinheiten (§ 77 MinStG).

Begleitmaßnahmen

Neben der Einführung eines MinStG sind folgende Begleitmaßnahmen geplant:

  • Abschaffung der Lizenzschranke
  • Absenkung der Niedrigsteuergrenze
  • Abschaffung der Gewerbesteuerpflicht von Hinzurechnungsbeträgen
  • Schaffung der Voraussetzungen für eine elektronische Datenübermittlung der Mitteilungen und Erklärungen zur Anwendung des Außensteuergesetzes

Ansprechpartner

Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?

Wenden Sie sich gerne an Ihren lokalen Ansprechpartner oder nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Unsere Kolleginnen und Kollegen helfen Ihnen bei allen auftretenden Fragen weiter.