Entwurf eines überarbeiteten BMF-Schreibens zur Zinsschranke veröffentlicht

Das BMF hat am 09.10.2024 den überarbeiteten Entwurf eines Schreibens zur Zinsschranke veröffentlicht. Im Vergleich zum bisherigen Schreiben vom 04.07.2008 sieht der Entwurf Verschärfungen bei der Abgrenzung von Zinsaufwendungen und Zinsvortrag vor.

Aufgrund der Änderungen der Zinsschranke (§ 4h EStG; § 8a KStG) durch das Gesetz zur Förderung geordneter Sekundärmärkte für Kredite und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Vorschriften (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) vom 22.12.2023 ist eine Überarbeitung des BMF-Schreibens zur Zinsschranke (§ 4h EStG; § 8a KStG) vom 04.07.2008 erforderlich geworden.

Inhalt des Entwurfs

Das umfangreiche Schreiben behandelt eine Vielzahl von Themen, darunter die zeitliche Anwendung sowie den Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen. Zudem werden die Ausnahmetatbestände gemäß § 4h Abs. 2 EStG erörtert. Weitere Schwerpunkte bilden die Gesellschafterfremdfinanzierung, die besonderen Aspekte von Öffentlich-Privaten Partnerschaften (ÖPP) und die Rolle der öffentlichen Hand in diesem Kontext. Abschließend wird auf Darlehen zur Finanzierung langfristiger öffentlicher Infrastrukturprojekte eingegangen.

Hervorzuheben ist, dass künftig, neben den bereits durch gesetzliche Verweisung erfassten Bestandteilen, auch Zinsswaps, Bereitstellungszinsen, Avalprovisionen, Arrangierungsgebühren, Vermittlungs-/Sicherungsprovisionen, fiktive Zinsen und Forderungsausbuchungen beim echten Factoring als Zinsaufwendungen i.S.d. Zinsschranke gelten. Darüber hinaus sind Erstattungszinsen als Zinserträge zu berücksichtigen.

Die Ausbuchung oder Abschreibung von aktivierten Zinsaufwendungen, z.B. für Bauzeitzinsen, führt ebenfalls zu Zinsaufwendungen i.S.d. Zinsschranke, wobei der aktivierte Betrag für jede Vermögensposition gesondert auszuweisen ist.

Aufwendungen wie Nichtabnahmeentschädigungen, Skonti, Boni, Reisekosten sowie Notar- und Gutachterkosten gehören dagegen weiterhin nicht zu den Zinsaufwendungen. Zinsen, die aufgrund spezieller Betriebsausgabenabzugsverbote (§§ 4i, 4k EStG) nicht abzugsfähig sind, bleiben ebenfalls unberücksichtigt. 

Hinweis: Hinsichtlich der Anwendungsfragen zu § 4h EStG soll das neue Schreiben erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden sein, die nach dem 14.12.2023 beginnen und nicht vor dem 01.01.2024 enden. Für vorangehende Wirtschaftsjahre ist demnach weiterhin das bisherige Anwendungsschreiben vom 04.07.2008 maßgeblich.

Ansprechpartner

Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?

Wenden Sie sich gerne an Ihren lokalen Ansprechpartner oder nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Unsere Kolleginnen und Kollegen helfen Ihnen bei allen auftretenden Fragen weiter.