Einigung bei neuer EU-Lieferkettenrichtlinie
Der Rat hat seine Verhandlungsposition („allgemeine Ausrichtung“) zur Richtlinie über die Sorgfaltspflicht von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit festgelegt. Diese Richtlinie wird den Schutz der Umwelt und der Menschenrechte in der EU und darüber hinaus verbessern.
Inhalte der EU-Lieferkettenrichtlinie
Die Richtlinie über die Sorgfaltspflichten enthält Vorschriften über die Pflichten großer Unternehmen in Bezug auf tatsächliche und potenzielle nachteilige Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt in Bezug hinsichtlich ihrer eigenen Tätigkeiten und derjenigen ihrer Tochterunternehmen sowie der von ihren Geschäftspartnern durchgeführten Tätigkeiten. Sie enthält auch Vorschriften über Sanktionen und die zivilrechtliche Haftung bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen. Schließlich werden die Unternehmen verpflichtet, einen Plan zu verabschieden, mit dem sichergestellt wird, dass ihr Geschäftsmodell und ihre Strategie mit dem Übereinkommen von Paris vereinbar sind.
Die Richtlinie wird der EU beim Übergang zu einer klimaneutraleren und umweltfreundlicheren Wirtschaft behilflich sein, wie im europäischen Grünen Deal und den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung beschrieben.
Betroffene Unternehmen
Die Sorgfaltspflichten gelten für große EU-Unternehmen und für in der EU tätige Nicht-EU-Unternehmen. Für EU-Unternehmen beruhen die Kriterien, anhand deren bestimmt wird, ob ein Unternehmen in den Geltungsbereich der Richtlinie fällt, auf der Zahl der Beschäftigten und dem weltweiten Nettoumsatz des Unternehmens, während sich das Kriterium bei Unternehmen aus Drittländern auf den in der EU erwirtschafteten Nettoumsatz bezieht. Nicht-EU-Unternehmen, die das Kriterium des in der Union erzielten Nettoumsatzes erfüllen, werden in den Geltungsbereich der vorgeschlagenen Richtlinie über die Sorgfaltspflichten fallen, und zwar unabhängig davon, ob sie eine Zweigstelle oder ein Tochterunternehmen in der Union haben.
Mit dem Text des Rates wurde ein schrittweiser Ansatz in Bezug auf die Anwendung der in der Richtlinie festgelegten Vorschriften eingeführt. Die Vorschriften würden zunächst drei Jahre nach dem Inkrafttreten der Richtlinie für sehr große Unternehmen mit mehr als 1 000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von 300 Mio. €, oder für Nicht-EU-Unternehmen mit einem in der EU erzielten Nettoumsatz von 300 Mio. € gelten.
Hinweis: Der Text des Rates schafft auch mehr Klarheit in Bezug auf die Voraussetzungen für die zivilrechtliche Haftung. Er enthält eine Bestimmung, die den vollen Ersatz von Schäden sicherstellt, die sich aus der Nichteinhaltung der Sorgfaltspflichten durch ein Unternehmen ergeben.
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