Einführung der E-Rechnung: Informationen der Finanzverwaltung

Ab dem 01.01.2025 müssen alle Unternehmen in Deutschland, einschließlich gemeinnütziger Vereine, elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) ausstellen, wenn sie Dienstleistungen oder Produkte an andere Unternehmen verkaufen.

Mit dem Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024 hat der Gesetzgeber die Einführung der E-Rechnung beschlossen. Deutschland folgt damit dem Beispiel anderer EU-Mitgliedstaaten sowie einiger Drittländer, die eine E-Rechnung ebenso zum Standard für Abrechnungen im Wirtschaftsverkehr erklärt haben.

Informationen des Bayerischen Landesamts für Steuern

Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat am 09.08.2024 nun Informationen zur Einführung der E-Rechnung veröffentlicht. Eine E-Rechnung muss gemäß der europäischen Norm EN 16931 in einem strukturierten Format erstellt werden, um eine automatisierte Weiterverarbeitung zu ermöglichen. Das BayLfSt erörtert die Differenzen zur Papierrechnung, präsentiert anerkannte Formate für die E-Rechnung und beschreibt die stufenweise Einführung sowie die neuen Anforderungen für Unternehmen, einschließlich der Voraussetzungen für den Empfang und die Aufbewahrung von E-Rechnungen.

Bedeutung für Vereine

Die Regelung zur E-Rechnung findet ebenfalls Anwendung auf Vereine, welche die Kleinunternehmerregelung für die Umsatzsteuer in Anspruch nehmen. Die Pflicht zur Erstellung von E-Rechnungen besteht für alle Bereiche des Vereins, die Waren oder Dienstleistungen betreffen. Dies umfasst Zweckbetriebe, die Vermögensverwaltung sowie steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe. Für Vereine, die einen Jahresumsatz von weniger als 800.000 Euro aufweisen, besteht jedoch eine Übergangsfrist bis Ende 2027. Diese umfasst die Befugnis zur Ausstellung von Papier- oder einfachen digitalen Rechnungen. Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern macht auf die geänderten Bestimmungen aufmerksam.

Vereine sollten sich zudem darauf vorbereiten, ab dem 01.01.2025 E-Rechnungen empfangen zu können, da hierfür keine Übergangsfrist vorgesehen ist.

Hinweis: Die Einführung der E-Rechnung stellt für viele Unternehmen eine große Herausforderung dar. Einen Überblick über die Voraussetzungen finden Sie in unserer Mandanteninformation. Gerne beraten wir Sie auch persönlich!

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