E-Rechnung: Normales E-Mail-Postfach reicht aus

Für den Empfang einer E-Rechnung reicht künftig die Bereitstellung eines E-Mail-Postfachs aus. Das erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion.

Sofern zwischen den am Umsatz beteiligten Unternehmen kein anderer elektronischer Übermittlungsweg vereinbart wurde, genügt für den Empfang einer E-Rechnung künftig die Bereitstellung eines E-Mail-Postfachs aus. Nach den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) müssen eingehende elektronische Handels- oder Geschäftsbriefe (z.B. E-Rechnungen) auch in elektronischer Form aufbewahrt werden.

Meldesystem kommt

„Die obligatorische Verwendung von E-Rechnungen für B2B-Umsätze ist eine wesentliche Voraussetzung für die Einführung eines elektronischen Systems für die transaktionsbezogene Meldung von Umsätzen an die Verwaltung (elektronisches Meldesystem)“, führt die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/12742) aus. Gemeinsam mit den Ländern, die nach Artikel 108 GG für die Kontrolle und Erhebung der Umsatzsteuer zuständig seien, arbeite die Bundesregierung mit hoher Priorität an einem Konzept für die Einführung eines entsprechenden Meldesystems. Ziel sei es, ein einheitliches System für die Meldung von nationalen Umsätzen und solchen aus dem EU-Binnenmarkt einzurichten.

„Dabei ist darauf hinzuweisen, dass auf EU-Ebene die Verabschiedung des von der Europäischen Kommission vorgelegten Richtlinienvorschlags mit dem Titel ‚Die Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter‘ noch aussteht und damit unter anderem Regelungen für die Ausgestaltung, insbesondere aber der Zeitpunkt der Einführung des Meldeverfahrens für innergemeinschaftliche Umsätze nicht feststeht“, heißt es in der Antwort weiter. Derzeit sehe der Kompromissvorschlag eine Umsetzung bis zum 01.07.2030 durch die EU-Mitgliedstaaten vor.

Hinweis: Die Verpflichtung, eine elektronische Rechnung auszustellen, betrifft nur Leistungen zwischen Unternehmern (B2B). Von der Verpflichtung, elektronische Rechnungen auszustellen, sind dann auch Vermieter betroffen, die mittels Option (§ 9 UStG) steuerpflichtig an andere Unternehmer vermieten. Bisher galt der Mietvertrag als Beleg. Gerne beraten wir Sie hierzu!

Ansprechpartner

Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?

Wenden Sie sich gerne an Ihren lokalen Ansprechpartner oder nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Unsere Kolleginnen und Kollegen helfen Ihnen bei allen auftretenden Fragen weiter.