DRSC verabschiedet DRÄS 13

Der Fachausschuss Finanzberichterstattung des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committees (DRSC) hat am 16. Juni 2023 den Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 13 (DRÄS 13) verabschiedet.

Mit DRÄS 13 wird das Ziel verfolgt, den Geltungsbereich der branchenspezifischen Anlagen des DRS 20 Konzernlagebericht und des DRS 21 Kapitalflussrechnung formal an die Gesetzeslage anzupassen, Anwenderfragen zu DRS 21 zu adressieren sowie Unklarheiten in diesem Standard zu bereinigen.

Zielsetzung

Der Verabschiedung von DRÄS 13 war eine öffentliche Konsultation vorausgegangen. Der E-DRÄS 13 wurde am 6. Januar 2023 zur Konsultation veröffentlicht. Mit dem Entwurf wurde vorgeschlagen, Regelungen zu den folgenden Themenbereichen in DRS 21 zu ergänzen:

  • Ausweis von Einzahlungen (bzw. Auszahlungen) aus erhaltenen (bzw. gewährten) Zuwendungen und Zuschüssen in der Kapitalflussrechnung des Zuschussempfängers (sowie des Zuschussgebers),
  • Einbeziehung von Cash-Pool-Forderungen (bzw. Cash-Pool-Verbindlichkeiten) in den Finanzmittelfonds nach DRS 21,
  • Ausweis von Zahlungsströmen aus der Veränderung von Cash-Pool-Forderungen (bzw. Cash-Pool-Verbindlichkeiten) sowie
  • Ausweis von Zahlungsströmen im Zusammenhang mit der Veränderung des Konsolidierungskreises in Bezug auf den übernommenen (bzw. veräußerten) Finanzmittelfonds.

Zum anderen stellte der Fachausschuss fest, dass Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute nicht Gegenstand der branchenspezifischen Konkretisierungen für die Risikoberichterstattung (Anlage 1 des DRS 20) und für die Kapitalflussrechnung (Anlage 2 des DRS 21) sind, obwohl diese in § 340 HGB explizit genannt werden. Mit dem vorliegenden Änderungsentwurf wurde vorgeschlagen, den Geltungsbereich der branchenspezifischen Anlagen des DRS 20 und DRS 21 auf die Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute sowie auf Pensionsfonds auszuweiten.

Eine Übersicht über die wesentlichen Änderungen des DRÄS 13 zu E-DRÄS 13 ist auf der Seite des DRSC zu finden.

Anwendung

Der Änderungsstandard ist erstmals für nach dem 31. Dezember 2022 beginnende Geschäftsjahre zu beachten. Eine frühere vollumfängliche Anwendung ist zulässig.

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