Drittes Update des Fachlichen Hinweises zu den Auswirkungen des Ukraine-Krieges
Im aktuellen Update wurden Ausführungen zum Verhältnis sanktionsrechtlicher Meldepflichten zur berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht ergänzt. Außerdem wurde die Frage zum Verbot der Erbringung bestimmter Dienstleistungen, einschließlich Abschlussprüfung, aktualisiert. Die Ausführungen gelten grundsätzlich übergreifend, unabhängig von der Branchenzugehörigkeit der Unternehmen. Sofern Besonderheiten bei bestimmten Branchen, insbesondere im Finanzsektor oder im Energiebereich, gelten, werden Ergänzungen in die Fachlichen Hinweise aufgenommen oder als eigenständige Fachliche Hinweise veröffentlicht.
Wirksamkeit von Verträgen
Grundsätzlich kann sich ein gesetzlicher Abschlussprüfer nur in den engen Grenzen des § 318 Abs. 6 S. 1 HGB aus wichtigem Grund von einem wirksamen Prüfungsauftrag lösen. Ein solcher Grund kann vorliegen, wenn der Abschlussprüfer durch die Fortführung der Prüfung bzw. die Erteilung des Bestätigungsvermerks gegen EU-Sanktionen verstoßen würde. Nicht unter einen wichtigen Grund fallen Reputations- oder Imageverlust.
Die EU hat mit Verordnung vom 3. Juli 2022 verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung, sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung für die Regierung Russlands oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu erbringen. Eine Ausnahme galt nur für die Erbringung von Dienstleistungen, die unbedingt erforderlich waren, um vor dem 4. Juni 2022 geschlossene Verträge zu beenden, die mit dem Verbot nicht vereinbar waren oder für die Erfüllung erforderlicher akzessorischer Verträge bis zum 5. Juli 2022.
Meldepflichten im Hinblick auf sanktionsrechtlich relevante Sachverhalte
Die allgemeinen Meldepflichten der EU sehen keine gesetzliche Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht von Berufsgeheimnisträgern vor. Die Meldepflichten sind keine „Jedermann-Paragrafen“, sondern richten sich dem Kontext nach an Banken und Kreditinstitute, welche Gelder sanktionierter Personen einzufrieren haben. Eine abweichende Auslegung zu Lasten der berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht ist aus Sicht des IDW auch vor dem Hintergrund nicht haltbar, dass anderenfalls sogar Strafverteidiger Informationen über Mandanten an Behörden melden müssten.
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