Diskussionsentwurf zum Mindeststeueranpassungsgesetz veröffentlicht

Das BMF hat am 20.08.2024 einen Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG) veröffentlicht und zur Stellungnahme an die Verbände gesandt.

Das Gesetz dient der Umsetzung von Verwaltungsleitlinien der OECD, insbesondere der sogenannten "Agreed Administrative Guidance 3" aus dem Dezember 2023, wobei ein Schwerpunkt auf der Anwendung des CbCR-Safe-Harbours liegt.

Mindeststeuergesetz

Im Jahr 2023 wurde die globale Mindestbesteuerung durch die Umsetzung der EU-Richtlinie 2022/2523 in deutsches Recht implementiert. Die Neuregelung findet Anwendung auf Steuerzeiträume ab dem Jahr 2024 und umfasst zudem Begleitmaßnahmen wie die Absenkung der Niedrigsteuergrenze im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung sowie der Lizenzschranke von 25 % auf 15 %.

Im Dezember 2023 sowie im Juni 2024 publizierte das OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS neue Verwaltungsleitlinien, welche eine Anpassung des deutschen Mindeststeuergesetzes erforderlich machen. Deutschland hat sich verpflichtet, diese innerhalb von 24 Monaten umzusetzen.

Anwendung des CbCR-Safe-Harbours

Der Diskussionsentwurf konkretisiert die Anwendung des CbCR-Safe-Harbours, einschließlich der Nutzung von Berichtspaketen sowie Regelungen zur Vermeidung von Umgehungsgestaltungen. 

Die Neuregelungen des § 87 MinStG setzen die im Dezember 2023 von der OECD veröffentlichten Leitlinien um. Sie verlangen, dass für den CbCR einheitliche Datenquellen verwendet werden, entweder Jahresabschlüsse oder Berichtspakete. In bestimmten Fällen, beispielsweise bei Betriebsstätten oder Joint Ventures, sind Abweichungen zulässig. Der Terminus "qualifizierter Konzernabschluss" wird durch den Begriff "qualifizierte Rechnungslegungsinformationen" ersetzt, welcher ebenfalls die Berichtspakete inkludiert. Eine Modifikation des CbCR ist grundsätzlich nicht zulässig, es sei denn, das Gesetz erlaubt dies ausdrücklich. Im Falle der Nichterfüllung der Safe-Harbour-Voraussetzungen erfolgt eine Beschränkung des Schutzes lediglich auf das jeweilige Steuerhoheitsgebiet. Des Weiteren erfolgt eine Anpassung des Jahresergebnisses vor Steuern um korrespondierende Dividenden.

Die Neufassung des § 87b MinStG dient der Umsetzung der von der OECD vorgegebenen Richtlinien zu "Hybrid Arbitrage Arrangements". Die vorliegenden Regelungen finden Anwendung auf Vereinbarungen, welche nach dem 15.12.2022 neu abgeschlossen, modifiziert oder übertragen wurden. Eine Berücksichtigung von Aufwendungen oder Verlusten bei der Gewinnermittlung ist unzulässig, sofern sogenannte Inkongruenzen vorliegen, die zu Steuerungleichgewichten führen. Inkongruenzen umfassen Abzüge, die ohne entsprechende Erträge erfolgen, sowie doppelte Abzüge oder doppelte Steueranrechnungen. Für Unternehmensgruppen, die nicht zur Erstellung eines CbCR verpflichtet sind, ist die Verwendung fiktiver Daten erforderlich, um Zugang zu den Safe-Harbour-Regelungen zu erlangen.

Aktivierungswahlrecht nach § 274 HGB

In der Vergangenheit bestand Unklarheit darüber, ob aktive latente Steuern, die gemäß dem Wahlrecht gemäß § 274 Abs. 1 S. 2 HGB nicht in der Handelsbilanz angesetzt wurden, im Rahmen des MinStG dennoch als angesetzt gelten können. In der ursprünglichen Fassung der Regelung war die Ausübung dieses Wahlrechts im Übergangsjahr erforderlich, um die latenten Steuern zu berücksichtigen. Der aktuelle Entwurf sieht jedoch vor, dass aktive latente Steuern stets in die erfassten Steuern einbezogen werden, unabhängig davon, ob das Wahlrecht ausgeübt wird oder nicht. Die Entwicklung des nicht aktivierten Aktivüberhangs ist dabei zu dokumentieren.

Hinweis: Der Entwurf ist auf der Homepage des BMF in digitaler Form abrufbar. Stellungnahmen können bis zum 6.9.2024 abgegeben werden. 

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Dr. Dominic Paschke

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