Digitale Schnittstelle für Buchführungsdaten geplant

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat einen Diskussionsentwurf für eine Buchführungsdaten-Schnittstellenverordnung vorgelegt. Diese Verordnung soll einen einheitlichen Standard festlegen, nach dem Steuerpflichtige künftig ihre Buchführungsdaten im Rahmen einer Außenprüfung oder einer Kassen-Nachschau an die Finanzverwaltung übermitteln sollen.

Die Finanzverwaltung plant, steuerliche Betriebsprüfungen zu beschleunigen. Dafür soll ein einheitlicher Standard eingeführt werden, um den aktuellen Konvertierungsaufwand zu reduzieren. Durch das DAC7-Umsetzungsgesetz wurde § 147b AO hinzugefügt, um dem BMF diese Befugnis zur Vereinheitlichung digitaler Schnittstellen für den standardisierten Export von Daten zu geben.

Sowohl der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) als auch die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) haben zur Buchführungsdatenschnittstellenverordnung (DSFinVBV) Stellung genommen.

Stellungnahme des DStV

Der DStV weist darauf hin, dass die Umsetzung der neuen Verordnung hohe Kosten für Steuerpflichtige verursachen könnte. Ein Hauptkritikpunkt des DStV ist, dass die Mindestanforderungen an die zu übermittelnden Daten in Teilen über die Anforderungen der GoBD hinausgehen. Dies führt zu massiv verschärften Aufzeichnungspflichten ohne materiell-rechtliche Grundlage. Der DStV fordert Nachbesserungen, um die Beweiskraft der Buchführung nicht zu beeinträchtigen. Es sollte vermieden werden, dass die technische Aufbereitung von Daten automatisch über deren Richtigkeit entscheidet.

Stellungnahme der BStBK

Die BStBK kritisiert ebenfalls die geplante Verordnung zur digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Buchführungsdaten. Die Implementierung standardisierter Schnittstellen sei zwar ein wichtiger Schritt zur Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens und könne den Arbeitsaufwand bei der Datenanalyse minimieren und zu beschleunigten Außenprüfungen beitragen. Es sei jedoch wichtig, die bestehenden Datenzugriffswege anzupassen und eine klare Abgrenzung zum bisherigen Z3-Zugriff zu schaffen. Die BStBK fordert daher einen rechts- und zukunftssicheren Rahmen für die Bereitstellung von Daten sowie eine Konkretisierung der Rahmenbedingungen. Die Nichtzurverfügungstellung erforderlicher Unternehmensdaten könnte zu Hinzuschätzungen führen.

Die BStBK lehnt eine einseitige Belastung des Steuerpflichtigen ab und plädiert für bewährte internationale Standards wie SAF-T anstelle eines nationalen Standards mit CSV-Dateien. Inhaltliche Überschneidungen und Mehrfachmeldungen sollten vermieden werden, insbesondere im Hinblick auf die Einführung der E-Rechnung im B2B-Bereich. Es sollte darauf geachtet werden, dass der Standard auch mit den transaktionalen Meldepflichten korrespondiert.

Hinweis: Die Verordnung soll drei Jahre nach ihrer Verkündung in Kraft treten. Trotz des scheinbar langen Zeitraums ist es dringend notwendig, schnell Klarheit zu haben. Bestehende Datenverarbeitungssysteme müssen oft aufwändig umkonfiguriert werden, um den neuen Anforderungen des geplanten Standards gerecht zu werden.

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