Die Gewährung niedrig verzinster Darlehen als gemischte Schenkung

Der BFH hat zur steuerlichen Behandlung niedrig verzinster Darlehen Stellung genommen. Das Gericht klärte, wie Zinsvorteile bei der Schenkungsteuer bewertet werden und welche Anforderungen an die Bestimmung des marktüblichen Zinssatzes gestellt werden.

Ein niedrig verzinstes Darlehen gilt steuerlich als gemischte Schenkung. Der BFH stellte mit Urteil vom 31.07.2024 (Az. II R 20/22) klar, dass sowohl der objektive als auch der subjektive Schenkungstatbestand erfüllt sind, wenn der vereinbarte Zinssatz unter dem marktüblichen liegt und der Darlehensnehmer dadurch bereichert wird. Entscheidend ist, dass die Bereicherung auf einer unentgeltlichen Vermögensverschiebung beruht.

Marktüblicher Zinssatz statt pauschalem Wert

Der BFH erklärte, dass der pauschale Zinssatz von 5,5 % nach § 15 Abs. 1 BewG nicht herangezogen werden darf, wenn ein niedrigerer marktüblicher Zinssatz ermittelt werden kann. Maßgeblich ist der tatsächliche Marktzins für vergleichbare Darlehen unter Berücksichtigung individueller Bedingungen wie Laufzeit und Kündigungsmodalitäten. Im Streitfall war ein Marktzins von 2,81 % festgestellt worden, weshalb die Differenz zum vereinbarten Zinssatz von 1 % als Zinsvorteil berechnet wurde.

Rückwirkung bei der Steuerentstehung

Die Schenkungsteuer entsteht zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bereicherung eintritt. Im vorliegenden Fall wurde das Darlehen rückwirkend ab dem 01.01.2016 als ausgezahlt angesehen. Diese Regelung bleibt auch dann bestehen, wenn der Vertrag erst später rechtskräftig wird.

Relevanz für die Praxis

Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung einer sorgfältigen Dokumentation bei Darlehensverträgen zwischen nahestehenden Personen. Um die pauschale Besteuerung mit 5,5 % zu vermeiden, müssen Steuerpflichtige den marktüblichen Zinssatz durch geeignete Nachweise belegen. Der BFH betonte, dass keine Pflicht besteht, den Nachweis aktiv zu erbringen, solange der Marktwert eindeutig festgestellt werden kann.

Hinweis: Das BFH-Urteil stärkt die Rechtssicherheit bei der Bewertung niedrig verzinster Darlehen und verhindert eine übermäßige steuerliche Belastung durch unrealistische Pauschalzinsen. Steuerpflichtige sollten jedoch darauf achten, dass Darlehenskonditionen marktüblichen Standards entsprechen oder entsprechende Vergleichswerte dokumentiert werden, um Streitigkeiten mit dem Finanzamt zu vermeiden.

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