Das neue Mitteilungsverfahren für Kapitalertragsteuer auf Dividenden und Hinterlegungsscheine (MiKaDiv)

Als letzter Umsetzungsschritt des im Juni 2021 veröffentlichten AbzStEntModG wurde im April 2023 der Entwurf für das „Mitteilungsverfahren Kapitalertragsteuer auf Dividenden und Hinterlegungsscheine“ (MiKaDiv) veröffentlicht.

Depotführende Stellen müssen zukünftig Anpassungen im Kapitalertragsteuer-Entlastungsverfahren vornehmen, um Steuerbescheinigungen auszustellen und Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln.

Vermeidung von Missbrauch

Ziel des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes (AbzStEntModG) ist es, die Transparenz zu erhöhen und so steuerlichen Missbrauch zu verhindern. Ein bekanntes Beispiel für den Missbrauch ist der Cum-Ex-Skandal, bei dem dem deutschen Staat ein geschätzter Schaden von ca. 36 Mrd. Euro (weltweit bis zu 150 Mrd. Euro) durch die mehrfache Erstattung von auf Dividenden gezahlte Kapitalertragssteuer entstanden ist. Durch die Optimierung des Kapitalertragssteuer-Entlastungsverfahrens, Haftungsverschärfungen und Anpassungen der Anti-Treaty-Shopping-Vorschriften sollen in Zukunft der Missbrauch und das Ausnutzen von Schlupflöchern verhindert werden. Ein wichtiger Bestandteil ist dabei das sogenannte Mitteilungsverfahren für Kapitalertragsteuer auf Dividenden und Hinterlegungsscheine.

Meldepflichtige Stellen

Das Mitteilungsverfahren ist ab Januar 2025 auf Kapitalzuflüsse durch auszahlende (depotführende) Stellen anzuwenden. Außerdem sind inländische börsennotierte Gesellschaften verpflichtet, die Eigentümer ihrer Aktien (Vorzugs- oder Stammaktien) an das BZSt zu melden.

Umfang der Meldepflichten

Die Neuerungen im Meldeverfahren umfassen eine erweiterte Darstellung von Informationen, einschließlich einer detaillierten Gliederung nach Zahlungstag und Produktgattung. Für depotführende Stellen werden vor allem die Angaben zur vollständigen Verwahrkette und die detaillierten Informationen zu Wertpapier-Leihe und zu Pensionsgeschäften herausfordernd. Neben Haftungsverschärfungen und erweiterten Korrekturpflichten müssen die depotführenden Stellen in Zukunft zudem die erhobenen Daten über eine neue Massendatenschnittstelle an das BZSt in bis zu fünf neuen Meldungen übermitteln.

Meldung nach § 45b Abs. 1 bis 6 EStG
Im Zusammenhang mit dem Fachverfahren MiKaDiv ist zwischen unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtigen zu unterscheiden.

Für unbeschränkt steuerpflichtige Gläubiger muss der Aussteller der Bescheinigung die Meldung bis spätestens 31. Juli des auf den Zufluss des Kapitalertrages folgenden Kalenderjahres übermitteln (§ 45b Abs. 4).

Die Meldung der auszahlenden Stelle für beschränkt steuerpflichtige Gläubiger muss auf deren Verlangen unverzüglich erfolgen (§ 45b Abs. 5). Falls keine Datenübermittlung nach § 45b Abs. 4 und 5 für Kapitalerträge erfolgt ist, muss die letzte inländische Verwahrstelle die Meldung nach § 45b Abs. 6 bis zum 31. Juli des auf den Zufluss des Kapitalertrages folgenden Kalenderjahres übermitteln.

Meldung nach § 45b Abs. 9 EStG
Meldungen inländischer börsennotierter Gesellschaften nach § 45b Abs. 9 müssen unverzüglich nach Erhalt der Informationen über die Identität ihrer Aktionäre zum Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses erfolgen.

Meldung nach § 45c EStG
Meldungen der inländischen Wertpapiersammelbank und der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle sind jeweils bis spätestens zum 31. Juli des auf den Zufluss des Kapitalertrages folgenden Kalenderjahres zu übermitteln.

Anforderungen an die Übermittlung

Die Meldung kann ausschließlich über die Massendatenschnittstelle ELMA5 des BZSt übermittelt werden.

Hinweis: Für das Verfahren zur MiKaDiv-Umsetzung wurden vom BZSt erste Entwürfe zu Schnittstellen und Datenanforderungen bereitgestellt. Für Juni 2024 ist bereits der Produktivgang der Testplattform geplant.

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