Das EWKFondsG: Die Plastikabgabe in Deutschland kommt

Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) wurde am 15.05.2023 verkündet und verpflichtet Hersteller und Inverkehrbringer von bestimmten Einwegkunststoffprodukten zur Zahlung einer Sonderabgabe. Die Plastikabgabe tritt am 01.01.2024 in Kraft und muss erstmals im Jahr 2025 entrichtet werden.

Unternehmen, die betroffene Einwegkunststoffe vertreiben, sind ab 2025 zur Zahlung der Sonderabgabe verpflichtet. Diese Maßnahme zielt darauf ab, dass Unternehmen Verantwortung für die negativen Auswirkungen von Plastikmüll übernehmen und sich an den Kosten der Müllbeseitigung, insbesondere im öffentlichen Raum, beteiligen.

Hintergrund

Die EU-Kommission hat mit dem „EU Green Deal“ im Jahr 2019 ein Maßnahmenpaket zur klimaneutralen Umgestaltung von Wirtschaft und Gesellschaft bis 2050 vorgestellt. Neben der Reduzierung von Treibhausgasemissionen und der Dekarbonisierung des Energiesektors wird auch die Förderung der Kreislaufwirtschaft betont. Gemäß den Richtlinien müssen Mitgliedsstaaten eine Abgabe von 0,80 Euro pro Kilogramm auf nicht recycelbaren Plastikabfall leisten. Diese Abgabe kann optional an Unternehmer weitergegeben werden.

Während Länder wie Spanien und Portugal bereits eine Plastiksteuer auf Einwegprodukte eingeführt haben, wurde die Abgabe in Deutschland bisher aus dem Haushalt finanziert.

Einführung des Einwegkunststofffondsgesetzes (EWKFondsG)

Im Gegensatz zu einem allgemeinen Plastiksteuergesetz, bei dem die Abgabe in den Haushalt fließen würde, hat Deutschland die Einrichtung eines Einwegkunststofffonds beschlossen. Dieser Fonds wird durch eine Sonderabgabe finanziert, aus dem öffentlichen Entsorgungsträgern zukünftig Kosten erstattet werden, die im Zusammenhang mit der Beseitigung und Reduzierung bestimmter Einwegkunststoffprodukte entstehen. Die Erstattung deckt Sammlungs-, Reinigungs-, Sensibilisierungs-, Datenerhebungs- und Übermittlungskosten sowie Verwaltungskosten ab, die dem Umweltbundesamt entstehen. Der Beitrag zum Einwegkunststofffonds ist somit zweckgebunden.

Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich umfasst Produkte, die vollständig oder teilweise aus Kunststoffen, also künstlich hergestellten Polymeren, bestehen. Die Definition von Einwegkunststoffprodukten erfolgt gemäß Anlage 1 in Verbindung mit § 3 Nr. 1 des EWKFondsG.

Betroffen sind zum Beispiel:

  • Behälter für Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, die Lebensmittel unmittelbar vor Ort zu verzehren oder als Take-away-Gericht mitzunehmen
  • aus flexiblem Material hergestellte Tüten und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt, der dazu bestimmt ist, unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden, und der keiner weiteren Zubereitung bedarf
  • Getränkebehälter mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern
  • Getränkebecher, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel
  • Leichte Kunststofftragetaschen
  • Feuchttücher, d. h. getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege
  • Luftballons, die an Verbraucher abgegeben werden
  • Zigaretten und andere Tabakerzeugnisse inklusive der Filter
     

Herstellereigenschaft

Der Begriff des Herstellers umfasst neben Produzenten alle Marktteilnehmer (natürliche Personen, juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften), die die betreffenden Einwegkunststoffprodukte gewerbsmäßig erstmals entgeltlich oder unentgeltlich auf dem deutschen Markt bereitstellen oder verkaufen. Dies schließt Befüller, Verkäufer und Importeure ein.

Die Abgabe gilt für in Deutschland ansässige sowie nicht ansässige Marktteilnehmer. Es obliegt dem Unternehmer selbst zu entscheiden, ob er die Herstellereigenschaft im Sinne des Gesetzes erfüllt.

Registrierungspflicht

Hersteller müssen sich ab dem 01.01.2024 vor Beginn ihrer Tätigkeit beim Umweltbundesamt registrieren. Die Registrierung erfolgt über die geplante IT-Plattform DIVID. Ursprünglich war geplant, dass die DIVID-Plattform ab dem 01.01.2024 vom Umweltbundesamt bereitgestellt wird. Es ist jedoch wahrscheinlich, dass die Plattform erst ab dem 01.04.2024 schrittweise in Betrieb genommen wird.

DIVID wird auch ein Register für Anspruchsberechtigte enthalten, um die Ausschüttungen der Fondsmittel zu regeln.

Unternehmen, die bereits betroffene Produkte als Hersteller auf dem Markt anbieten, müssen sich ab dem 01.01.2024 in DIVID registrieren. Das EWKFondsG gewährt diesen Unternehmen jedoch eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2024 (§29 Abs. 2 EWKFondsG). Für Hersteller, die nach der Verfügbarkeit von DIVID für Registrierungen ihre Tätigkeit aufnehmen, gilt die gesetzliche Vorgabe zur vorherigen Registrierung uneingeschränkt.

Meldung

Die Hersteller müssen ihre Meldung jährlich bis zum 15.05. an das Umweltbundesamt übermitteln. Die erste Leistungsmeldung für das Jahr 2024 ist daher bis zum 15.05.2025 einzureichen.

Der Inhalt der Meldung umfasst die im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Deutschland in Verkehr gebrachte Masse an Einwegkunststoffprodukten des jeweiligen Herstellers. Dabei ist nicht das Gewicht des Kunststoffanteils des Produkts relevant, sondern das Gesamtgewicht des Produkts.

Die Meldung muss von einem registrierten Sachverständigen gemäß § 3 Abs. 15 VerpackG oder einem nach § 27 Abs. 2 VerpackG registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer geprüft und bestätigt werden.

Festsetzung der Abgabe

Die Festsetzung der Abgabe erfolgt jährlich durch einen Bescheid des Bundesumweltamtes. Die Abgabensätze sind mit der sogenannten Einwegkunststoff-Verordnung veröffentlicht worden. Sie sollen mindestens alle drei Jahre überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.

Folgen bei Nichtregistrierung

Unternehmen, die zur Registrierung verpflichtet sind und dies versäumen drohen empfindliche Sanktionen. Diese umfassen empfindliche Geldbußen (bis zu 100.000 Euro) und können bis zu einem Vertriebsverbot gehen.

Gibt es Anhaltspunkte für eine Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Meldung kann das Umweltbundesamt weitere Angaben verlangen. Kommt das Unternehmen der Aufforderung nicht nach, gilt die Meldung als nicht abgegeben.

Anspruchsberechtigte

Anspruchsberechtigt sind in der Regel öffentliche Entsorgungsträger (z. B. Städte und Gemeinden) sowie andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, die Sammel- oder Reinigungsmaßnahmen durchführen.

Das Umweltbundesamt überprüft nach der Registrierung die Anspruchsberechtigung und veröffentlicht alle Berechtigten auf seiner Website.

Auszahlung

Die Auszahlungen aus dem Fonds erfolgen auf Basis eines Punktesystems, das die Leistungen der Anspruchsberechtigten innerhalb eines Kalenderjahres bewertet. Die Verantwortung für dieses System liegt beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV). Die Punktzuweisungen werden alle drei Jahre überprüft und gegebenenfalls angepasst.

Hinweis: Alle Marktteilnehmer, die betroffen sein könnten, sollten sich umgehend mit dem EWKFondsG befassen und eine Registrierungspflicht prüfen. Gerne unterstützen wir Sie dabei.

Ansprechpartner

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