Das ändert sich im Jahr 2024

Im Jahr 2024 stehen wieder umfangreiche Änderungen an, die sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen betreffen. Die geplanten Maßnahmen reichen von der Anpassung von Einkommenssteuersätzen bis hin zu Änderungen im Bereich der Unternehmensbesteuerung.

Die geplanten Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht für das Jahr 2024 sind mit Unsicherheiten verbunden, da das Ergebnis des Wachstumschancengesetzes im Vermittlungsausschuss noch unklar ist. Im Folgenden geben wir einen Überblick über die wichtigsten bereits feststehenden Änderungen, die zum 01.01.2024 in Kraft getreten sind.

Höherer Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag wird für das Steuerjahr 2024 auf 11.604 Euro erhöht, was einer Anhebung um 696 Euro im Vergleich zu 2023 entspricht. Bei zusammen veranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Grundfreibetrag auf 23.208 Euro. Der Höchstbetrag für den steuerlichen Abzug von Unterhaltsleistungen, dessen Höhe an den Grundfreibetrag angepasst ist, wird ebenfalls angehoben. Auch die übrigen Tarifeckwerte des Einkommensteuertarifs werden verschoben, um die kalte Progression auszugleichen.

Erhöhung des Spitzensteuersatzes

Ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 Euro für Ledige und 555.651 Euro für zusammen veranlagte Verheiratete oder Verpartnerte wird der Steuersatz um drei Prozentpunkte auf 45% erhöht.

Höhere Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage

Die Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmer-Sparzulage werden verdoppelt, auf 40.000 Euro für Ledige und 80.000 Euro für zusammen veranlagte Verheiratete oder Verpartnerte. Dies gilt sowohl für die Anlage der vermögenswirksamen Leistungen in Vermögensbeteiligungen wie Investmentfonds als auch für die wohnungswirtschaftliche Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen wie das Bausparen.

Verbesserungen bei der Mitarbeiterkapitalbeteiligung

Die steuerlichen Rahmenbedingungen bei der Beteiligung von Mitarbeitern am Unternehmen des Arbeitgebers werden durch die Erhöhung des Steuerfreibetrags von derzeit 1.440 Euro auf 2.000 Euro erleichtert.

Internationale Unternehmensbesteuerung

Das BEPS-Projekt, das 2013 ins Leben gerufen wurde, zielt darauf ab, den schädlichen Steuerwettbewerb der Staaten und aggressive Steuerplanungen international tätiger Konzerne zu bekämpfen. Das „Inclusive Framework on BEPS“ (IF on BEPS) wurde von OECD und G20 eingerichtet, um neue Standards zu erarbeiten und in den Staaten zu implementieren. Im Oktober 2021 verabschiedete das IF on BEPS die Erklärung über eine Zwei-Säulen-Lösung für die steuerlichen Herausforderungen der Digitalisierung der Wirtschaft. 136 Staaten und Gebiete haben sich auf diese Reform geeinigt, die eine teilweise Neuverteilung von Besteuerungsrechten zwischen den Staaten sowie eine globale effektive Mindestbesteuerung umfasst.

Auf EU-Ebene wurde die Mindestbesteuerungsrichtlinie Ende 2022 angenommen und musste bis zum 31.12.2023 in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland wurde die globale effektive Mindestbesteuerung mit dem Mindeststeuergesetz umgesetzt, das erstmals für Wirtschaftsjahre gilt, die nach dem 30.12.2023 beginnen. Die Mindeststeuer beträgt 15 Prozent und gilt für große Unternehmensgruppen mit einem Gruppenumsatz von mindestens 750 Millionen Euro in mindestens zwei der vorangegangenen vier Geschäftsjahren.

Anpassung der Zinsschranke

Die Zinsschranke regelt den Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen und zielt unter anderem darauf ab, dem internationalen Steuerwettbewerb und aggressiven Steuerplanungen international tätiger Konzerne entgegenzuwirken. Die EU hat die Idee einer Zinsschranke in der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie („Anti Tax Avoidance Directive“ – ATAD) aufgegriffen, wodurch die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, eine Zinsschranke einzuführen. Die deutsche Regelung wird an die Vorgaben der ATAD angepasst.

So wird die Stand-alone-Klausel nicht mehr an die Zugehörigkeit zu einem Konzern geknüpft, sondern daran, dass der Steuerpflichtige keiner Person i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG nahesteht und keine ausländische Betriebsstätte hat. Die Definition von Zinsaufwendungen wird erweitert und umfasst nun auch Vergütungen für Fremdkapital. Zukünftig gehen EBITDA-Vorträge und Zinsvorträge nicht nur bei der Übertragung oder Aufgabe von Betrieben, sondern auch bei Teilbetrieben verloren.

Änderungen gibt es auch beim Eigenkapital-Escape. Dieser sieht vor, dass die Zinsschranke nicht angewendet wird, wenn die Eigenkapitalquote eines konzernzugehörigen Betriebs gleich hoch oder höher als die des Konzerns ist. Nach der Neuregelung greift diese Ausnahme nur noch, wenn der Betrieb tatsächlich mit anderen Betrieben konsolidiert wird.

Die bisherige Freigrenze bei der Zinsschranke wurde in einen Freibetrag von 3 Mio. Euro umgewandelt.

Offen sind die Regelungen für grenzüberschreitende Finanzierungsbeziehungen. Diese Regelungen sind im Wachstumschancengesetz enthalten, für das der Bundesrat den Vermittlungsausschuss angerufen hat.

Absenkung der Niedrigsteuergrenzen bei der Hinzurechnungsbesteuerung und der Lizenzschranke

Im Rahmen der Einführung einer globalen effektiven Mindestbesteuerung (Mindeststeuergesetz) wurden die Niedrigsteuergrenzen bei der Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 ff. AStG) und der Lizenzschranke (§ 4j EStG) von 25 % auf 15 % gesenkt. Diese Anpassung stellt sicher, dass die international vereinbarte angemessene Vorbelastung von 15 % auch in diesen Bereichen umgesetzt wird und trägt zur Vereinfachung bürokratischer Prozesse bei.

Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer

Ab Herbst 2024 wird die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) vergeben. Dadurch erhält jede wirtschaftlich tätige natürliche Person, juristische Person und Personenvereinigung ein einheitliches und dauerhaftes Merkmal zur eindeutigen Identifizierung in Besteuerungsverfahren. (mehr)

Stromsteuerentlastung

Unternehmen im produzierenden Gewerbe oder der Land- und Forstwirtschaft, die zum Regelsteuersatz versteuerten Strom für betriebliche Zwecke nutzen (ausgenommen Elektromobilität), konnten bis Ende 2023 eine Stromsteuerentlastung in Höhe von 5,13 Euro je Megawattstunde (MWh) beantragen. Ab dem 01.01.2024 bis einschließlich 31.12.2025 beträgt die Entlastung 20 Euro je MWh, während der Regelsteuersatz bei 20,50 Euro je MWh liegt.

Digitalisierung des Spendenverfahrens

Ab dem 01.01.2024 werden sukzessive die Daten gemeinnütziger Vereine und Stiftungen, Parteien, Wählervereinigungen sowie öffentlich-rechtlicher Körperschaften in das Zuwendungsempfängerregister beim Bundeszentralamt für Steuern aufgenommen. Das Register ist ein zentrales Element der Digitalisierung des Spendennachweisverfahrens. Auch Organisationen, die in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum tätig sind und nach deutschem Gemeinnützigkeitsrecht steuerbegünstigt anerkannt sind, werden im Register erfasst. Registrierte Zuwendungsempfänger erhalten Zugang zum Zuwendungsnachweis über amtlich vorgeschriebene Vordrucke oder elektronische Spendenquittungen.

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