Cum/ex: Rückforderung von Kapitalertragsteuern

Die Rückforderung von angerechneter Kapitalertragsteuer in „Cum/ex-Verfahren“ ist rechtmäßig, entschied das Finanzgericht Hamburg.

Mit Urteil vom 09.11.2023 (Az. 6 K 228/20) hat das Finanzgericht Hamburg die Klage in einem sog. Cum/ex-Verfahren abgewiesen: Eine Bank, die Organgesellschaft der Klägerin war, führte in den Streitjahren 2007 bis 2009 außerbörsliche Aktiengeschäfte rund um den Dividendenstichtag durch. Herangetragen an die Bank wurden die maßgeblichen Aktiengeschäfte von zwei Rechtsanwälten. Die entsprechenden Aktienpakete wurden von Anlageberatern, die nicht zur Bank gehörten, zusammengestellt. In den Streitjahren erwarb und veräußerte die Bank im Rahmen dieser Aktiengeschäfte jeweils mehrere Millionen an Aktien inländischer Unternehmen. Sie erzielte dadurch Kapitalerträge im mehrstelligen Millionenbereich. Diese wurden der Klägerin als Organträgerin der Bank steuerlich zugerechnet. Das beklagte Finanzamt rechnete ursprünglich mit den Körperschaftsteuerbescheiden für die Streitjahre aufgrund der Aktiengeschäfte Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschlag im zweistelligen Millionenbereich auf die Steuerlast an.

Klageverfahren gegen das Finanzamt

Im April 2020 änderte das Finanzamt die Körperschaftsteuerfestsetzungen und nahm die Anrechnungen zurück. Es begehrte nunmehr die Erstattung der angerechneten Beträge nebst Zinsen. Kurz vorher, im März 2020, waren zwei der Anlageberater wegen Steuerhinterziehung und Beihilfe zur Steuerhinterziehung zugunsten der Bank im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Aktiengeschäften verurteilt worden. Das Urteil wurde später rechtskräftig. Ein führender Mitarbeiter der Bank und einer der Rechtsanwälte, die die Geschäfte an die Bank herangetragen hatten, wurden ebenfalls rechtskräftig wegen Steuerhinterziehung zugunsten der Bank verurteilt.

Die Klägerin legte erfolglos gegen die Änderungs- und Rücknahmebescheide des Finanzamtes Einspruch ein. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Finanzgericht Hamburg machte sie im Kern geltend, dass die Urteilsfeststellungen in den Strafverfahren nicht verwertet werden dürften, weil sie unter schweren Mängeln litten. Die Verantwortlichen der Bank hätten keinen Vorsatz hinsichtlich einer Steuerhinterziehung gehabt. Auch wenn die Kapitalertragsteuer auf die streitgegenständlichen Dividendenerträge nicht erhoben und abgeführt worden sei, lägen die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Anrechnungen nicht vor. Zudem habe das Finanzamt sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt und die Frist für die Rücknahme sei abgelaufen gewesen. Ferner hätten die Rücknahmebescheide wegen eingetretener Zahlungsverjährung nicht erlassen werden dürfen.

Kein Erfolg vor dem Finanzgericht

Das Finanzgericht Hamburg ist den Argumenten der Klägerin nicht gefolgt. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Das Finanzamt habe die Körperschaftsteuerbescheide ändern und die Anrechnungsverfügungen zurücknehmen dürfen. Die Körperschaftsteuerbescheide hätten formell und materiell geändert werden dürfen.

Die Festsetzungsfrist sei in allen Streitjahren nicht abgelaufen gewesen, weil sie wegen einer Steuerhinterziehung zugunsten der Bank jeweils 10 Jahre betragen habe (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO).

Die Bescheide hätten auf der Grundlage von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO (für 2007) und § 164 Abs. 2 Satz 1 AO (für 2008 und 2009) geändert werden dürfen. Es hätten neue Tatsachen vorgelegen: Es sei erst nachträglich bekannt geworden, dass die angerechnete Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag nicht erhoben worden seien. Die Bank habe sich selbst insoweit inhaltlich unzutreffende Steuerbescheinigungen ausgestellt, deren Beweiskraft erschüttert sei.

Hinweis: Als Cum/Ex wird eine Form der Steuerhinterziehung bezeichnet. Es handelt sich um eine bestimmte Form von Geschäften mit Aktien um den Tag der Dividendenauszahlung herum. Bei Cum/Ex-Geschäften kam es in der Vergangenheit in großem Umfang zu bewusst herbeigeführter mehrfacher Erstattung von nur einmal abgeführter Kapitalertragsteuer. Von 2001 bis 2016 entgingen dem deutschen Staat mindestens 10 Mrd. Euro an Steuereinnahmen.

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