Bundesregierung beschließt Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV)
Das Gesetz soll dazu dienen, die Bürokratie für Unternehmen weiter zu reduzieren und somit die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft zu stärken. Es beinhaltet unter anderem Maßnahmen zur Vereinfachung von Genehmigungsverfahren, zur Digitalisierung von Verwaltungsprozessen und zur Entlastung von kleinen und mittelständischen Unternehmen.
Die Bundesregierung betont, dass die Entlastung der Wirtschaft von überflüssiger Bürokratie ein zentrales Anliegen ist, um Innovationen und Investitionen zu fördern und somit Arbeitsplätze zu sichern und zu schaffen.
Ergänzungen im Regierungsentwurf
Der Regierungsentwurf sieht unter anderem eine Verlängerung der maximalen Geltungsdauer einer Freistellungsbescheinigung nach § 50c Abs. 2 S. 4 EStG von drei auf fünf Jahre vor sowie Anhebungen von Schwellenwerten im Umsatzsteuergesetz, wie die Verpflichtung zur Abgabe einer monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung erst bei Umsätzen in Höhe von 9.000 EUR statt bisher 7.500 EUR (§ 18 Abs. 2 S. 2 UStG). Zudem soll der Einkaufspreis mit Blick auf die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG von derzeit 500 EUR auf 750 EUR angehoben werden (§ 25a Abs. 4 S. 2 UStG).
Übernahme aus dem Referentenentwurf
Im Wesentlichen unverändert in den Regierungsentwurf übernommen wurden die Verkürzung der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen von zehn auf acht Jahre und die Reduzierung der Schriftformerfordernisse. Im BGB sollen Schriftformerfordernisse zu Textformerfordernissen herabgestuft werden, wenn dies angemessen ist. Die Textform erfordert keine eigenhändige Unterschrift, sondern kann auch per E-Mail, SMS oder Messenger-Nachricht erfolgen. Dies gilt beispielsweise für Gewerberaum-Mietverträge und im Vereins- und Gesellschaftsrecht. So können zum Beispiel GmbH-Gesellschafter außerhalb einer Versammlung ihre Stimme in Textform abgeben, wenn alle Gesellschafter zustimmen.
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