Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte

Das Bundeskabinett hat am 11.10.2023 den Entwurf des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes beschlossen, mit dem unter anderem die Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditkäufer und Kreditdienstleister umgesetzt wird.

Durch den Gesetzentwurf wird der Abbau notleidender Kreditpositionen in Bankbilanzen gefördert. Die harmonisierten Vorgaben der EU-Richtlinie schaffen einen europaweit einheitlichen Rahmen für den Ankauf notleidender Kredite. Sie gewährleisten das hohe Schutzniveau für die Schuldnerinnen und Schuldner, das in Deutschland für Inkassodienstleister bereits weitgehend Standard ist.

Der Gesetzentwurf enthält darüber hinaus regulatorische Anforderungen für Dienstleister, die für die Käufer notleidender Bankkredite tätig werden und unterstellt sie der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Reduktion von Risiken im Bankbereich

Mit dem Gesetzentwurf sollte der bürokratische Aufwand, insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen, nicht erhöht werden. Daher fokussiert er sich der darauf, die in Deutschland bestehenden Regeln, um die europäischen Vorgaben zu ergänzen.

Mit dem Gesetzentwurf werden zudem die umsetzungsbedürftigen Teile der Verordnung (EU) 2022/2036 (sog. Daisy-Chain-Verordnung) implementiert. Die Verordnung enthält Vorschriften zu Instrumenten, die innerhalb von Bankkonzernen als Verlustpuffer für den Abwicklungsfall dienen.

Beide Regelungen sind Teil des harmonisierten Ansatzes zur Reduktion von Risiken im Bankbereich und dienen damit dem Ziel, eine effizientere Banken- und Kapitalmarktunion zu entwickeln.

Hinweis: Für Deutschland ist die unmittelbare Wirkung gering: Eine praktische Anwendung hierfür gibt es derzeit nur im Fall bestimmter Bankkonzerne, deren EU-Muttergesellschaften außerhalb von Deutschland ansässig sind.

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