BMF-Schreiben zur Anwendung des Steueroasen-Abwehrgesetzes veröffentlicht

In einem Schreiben vom 14.06.2024 hat das Bundesministerium der Finanzen umfangreich zur Anwendung des Steueroasen-Abwehrgesetzes (StAbwG) Stellung genommen.

Das StAbwG findet Anwendung auf Verwaltungs- und Legislativmaßnahmen, welche seitens der Gruppe Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung) auf europäischer Ebene verhandelt und durch den Rat gebilligt wurden. Diese Maßnahmen werden im Verhältnis zu Steuerhoheitsgebieten angewendet, deren Nennung in der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke erfolgt.

Inhalt des Schreibens

Das BMF geht in seinem Schreiben zunächst auf nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete ein.  Ein Steuerhoheitsgebiet gilt gemäß § 2 Abs. 1 des Steueroasen-Abwehrgesetzes (StAbwG) als nicht kooperativ, wenn es die Voraussetzungen der §§ 4, 5 oder 6 StAbwG erfüllt. Diese Gebiete werden in der Steueroasen-Abwehrverordnung (StAbwV) veröffentlicht, die für die Anwendung der Maßnahmen des StAbwG maßgeblich ist. Eine separate Prüfung durch die Finanzbehörden ist nicht erforderlich. § 2 StAbwV listet die nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiete auf, die auch in die EU-Liste aufgenommen wurden. Aktualisierungen werden regelmäßig am Jahresende vorgenommen.

Darüber hinaus nimmt das BMF Stellung zu den persönlichen, sachlichen sowie zeitlichen Anwendungsbereichen des Gesetzes und stellt die hiervon betroffenen Geschäftsvorfälle und die vorgesehenen Abwehrmaßnahmen dar. Zudem wird das Verhältnis zu anderen Regelungen des internationalen Steuerrechts erläutert.

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