Bilanzierung: Zur Berechnung des Anleger-Aktiengewinns

Der BFH hat wichtige Klarstellungen zur Berechnung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns nach dem Investmentsteuergesetz 2004 getroffen. Dies betrifft insbesondere die Frage, wie Gewinne und Verluste aus Fondsanteilen korrekt bilanziert werden müssen.

Die Klägerin, ein Kreditinstitut in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts, erwarb im Jahr 2000 und 2001 Anteile an zwei inländischen Spezial-Sondervermögen, die ihr Vermögen in Aktiengesellschaften und festverzinsliche Wertpapiere investierten. Diese Anteile wurden im Jahr 2005 zurückgegeben, woraufhin die Fonds aufgelöst wurden. Während der Haltedauer erlitten die Fonds erhebliche Wertverluste. Die Frage war, inwieweit diese Verluste steuerlich geltend gemacht werden konnten.

In den Jahren 2001 bis 2004 begehrte die Klägerin, die Teilwertabschreibungen der Fondsanteile aufgrund der gesunkenen Rücknahmepreise in der Steuerbilanz anzusetzen. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch in den Änderungsbescheiden teils Gewinnminderungen, teils Gewinnerhöhungen, die sich aus den veränderten Bilanzansätzen der Anteile ergaben. In der Vorinstanz hatte das Finanzgericht (FG) Nürnberg entschieden, dass die vom Finanzamt vorgenommenen außerbilanziellen Hinzurechnungen nach dem InvStG 2004 rechtswidrig waren und rückgängig gemacht werden müssten, da sie eine unzulässige Rückwirkung darstellten.

Die Entscheidung des BFH

Der BFH hob das Urteil des FG mit Urteil vom 08.05.2024 (I R 6/20) auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Der BFH stellte klar, dass bei der Ermittlung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns der nach § 8 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 InvStG 2004 ermittelte Wert auch dann nach § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG 2004 gekürzt werden muss, wenn im Vorjahr die Regelungen des § 8 InvStG 2004 noch nicht galten. Dies dient der Vermeidung von Mehrfachberücksichtigungen und der Sicherstellung einer periodengerechten Gewinnermittlung.

Keine Voraussetzung für außerbilanzielle Korrektur

Der BFH widersprach der Auffassung des Finanzamts, dass eine außerbilanzielle Korrektur nach § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG 2004 nur möglich sei, wenn in den Vorjahren eine entsprechende Korrektur stattgefunden hat. Der BFH betonte, dass § 8 InvStG 2004 eine solche Voraussetzung nicht enthält.

Der BFH erkannte an, dass der Teilwertansatz der Anteile an den Fonds, der unterhalb der Anschaffungskosten lag, korrekt sei, wenn eine dauerhafte Wertminderung vorliegt. Allerdings stellte der BFH fest, dass das FG keine ausreichenden Feststellungen zur Höhe des Teilwerts getroffen hatte und dies im zweiten Rechtsgang nachgeholt werden müsse.

Hinweis: Das Urteil des BFH hat große Bedeutung für die Besteuerung von Investmentfonds im Betriebsvermögen. Es zeigt, wie komplex die Ermittlung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns ist und wie wichtig es ist, alle gesetzlichen Korrekturvorschriften korrekt anzuwenden. Gerne beraten wir Sie! 

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