BFH: Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Schenkung

Im Gegensatz zum Grundtatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG setzt nach Ansicht des BFH die Schenkungsfiktion nach § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG keine Freigebigkeit der Leistung an die Gesellschaft voraus.

§ 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG ersetzt als Spezialtatbestand den Grundtatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und fingiert eine Schenkung des an eine Kapitalgesellschaft Leistenden an den unmittelbar oder mittelbar beteiligten (Mit-)Gesellschafter, dessen Gesellschaftsanteil durch die Leistung eine Werterhöhung erfährt. Leistung in diesem Sinne ist dabei jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das die Hingabe von Vermögen bewirkt.

Sachverhalt

Der Kläger ist zu je 1/10 Miterbe der D. Zum Nachlass gehört ein Geschäftsanteil an der T GmbH im Nennwert von 9.000 € (Stammkapital: 27.000 €). Die übrigen Geschäftsanteile hielt die H KG, an der neben einer Komplementärin der Kläger und seine Brüder als Kommanditisten beteiligt waren. Mit notariellem Kaufvertrag vom 10.10.2013 veräußerten die Miterben den durch Erbanfall erworbenen Geschäftsanteil an der T GmbH für 300.000 € an die T GmbH. Das Finanzamt stellte den Wert des veräußerten Anteils am 10.10.2013 mit 1.819.176 € fest.

Wegen der Differenz zwischen dem festgestellten Wert und dem vereinbarten Kaufpreis ging das Finanzamt von Schenkungen i.S. des § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG der nicht an der H KG beteiligten Miterben an die Kommanditisten der H KG aus und setzte mit Bescheiden jeweils vom 12.11.2018 Schenkungsteuer gegen den Kläger fest. Der Wert des Erwerbs wurde aus der Differenz zwischen dem festgestellten Wert des Gesellschaftsanteils und dem vereinbarten Kaufpreis ermittelt, der zu je 1/10 auf die zuwendenden Miterben und von diesen zu je 1/3 auf die begünstigten Kommanditisten entfällt. Die Steuervergünstigungen nach §§ 13a, 13b ErbStG wurden nicht gewährt. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Entscheidung des BFH

Die Revision führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht. Nach Auffassung des BFH habe das Finanzgericht § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG unzutreffend ausgelegt, da es davon ausgegangen sei, dass die vorausgesetzte Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft „denklogisch“ dem Wert des teilweise unentgeltlich auf die Gesellschaft übertragenen Gesellschaftsanteils entspreche.

Die Anteilsabtretung der Miterben stellt eine Leistung im Sinne des § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG dar, auch wenn die T GmbH dadurch eigene Anteile erwirbt. Entscheidend sei die Sicht der zuwendenden Gesellschafter, die Vermögen an die GmbH übertragen und somit eine Leistung erbracht haben. § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG erfordere im Gegensatz zu § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG keine freigebige Vermögensverschiebung. Entscheidend für die Steuerbarkeit sei die Werterhöhung von Gesellschaftsanteilen, die ein Gesellschafter durch die Leistung eines Dritten an die Gesellschaft erhält. Das Finanzgericht habe korrekt erkannt, dass die Anteilsabtretung der Miterben als Leistung im Sinne von § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG zu werten ist, auch wenn gleichzeitig § 17 Abs. 1 S. 2 EStG erfüllt sein könnte.

Das Finanzgericht habe irrtümlich angenommen, dass die Werterhöhung der Anteile automatisch dem Wert des übertragenen Anteils entspreche. Dies ist jedoch nur die Obergrenze; die tatsächliche Werterhöhung müsse im Einzelfall geprüft werden.

Hinweis: Da der BFH nicht selbst klären konnte, ob es im Urteilsfall tatsächlich zu einer Werterhöhung der Gesellschaftsanteile im Sinne des § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG gekommen ist, wurde der Fall zur weiteren Prüfung zurückverwiesen. In diesem Zusammenhang hat der BFH noch darauf hingewiesen, dass, sollte eine Werterhöhung festgestellt werden, diese nicht nach §§ 13a, 13b ErbStG begünstigt wäre.

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