BFH stärkt Freiberufler: Organisation zählt zur freiberuflichen Tätigkeit

Müssen Zahnärzte selbst behandeln, um als Freiberufler zu gelten? Der BFH hat mit seinem Urteil eine berufsfreundliche Auslegung des Freiberuflerbegriffs bestätigt. Auch wer nur organisatorisch tätig ist, kann freiberufliche Einkünfte erzielen. Eine wichtige Entscheidung für Freiberufler.

Ein als Zahnarzt zugelassener Mitunternehmer übt im Rahmen eines Zusammenschlusses von Berufsträgern den freien Beruf selbst aus, wenn er neben einer gegebenenfalls äußerst geringfügigen behandelnden Tätigkeit vor allem und weit überwiegend organisatorische und administrative Leistungen für den Praxisbetrieb der Mitunternehmerschaft erbringt. Dies hat der BFH mit Urteil vom 04.02.2025 (Az. VIII R 4/22) entschieden.

Darum ging es im Streitfall

Die klagende Partnerschaftsgesellschaft betreibt eine Zahnarztpraxis. Einem ihrer Seniorpartner oblag die kaufmännische Führung und die Organisation der ärztlichen Tätigkeit des Praxisbetriebs der Klägerin (z.B. Vertretung gegenüber Behörden und Kammern, Personalangelegenheiten, Instandhaltung der zahnärztlichen Gerätschaften). Er war weder "am Stuhl" behandelnd tätig noch in die praktische zahnärztliche Arbeit der Mitsozien und der angestellten Zahnärzte eingebunden, sondern beriet im Streitjahr fünf Patienten konsiliarisch und generierte hieraus einen geringfügigen Umsatz. Finanzamt und Finanzgericht stuften die Einkünfte der gesamten Gesellschaft als gewerblich ein.

BFH: Auf das Berufsbild kommt es an

Dem folgte der BFH nicht. Alle Mitunternehmer erzielten Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Die freiberufliche Tätigkeit sei durch die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Berufsträgers geprägt. Daher reiche die bloße Zugehörigkeit eines Gesellschafters zu einem freiberuflichen Katalogberuf nicht aus. Vielmehr müsse positiv festgestellt werden können, dass jeder Gesellschafter die Hauptmerkmale des freien Berufs, nämlich die persönliche Berufsqualifikation und das untrennbar damit verbundene aktive Entfalten dieser Qualifikation auf dem Markt, in seiner Person verwirklicht habe. Die persönliche Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit im vorgenannten Sinne setze allerdings nicht voraus, dass jeder Gesellschafter in allen Unternehmensbereichen leitend und eigenverantwortlich tätig sei und an jedem Auftrag mitarbeite.

Auch Verwaltung ist zahnärztliche Berufsausübung

Die eigene freiberufliche Betätigung eines Mitunternehmers könne auch in Form der Mit- und Zusammenarbeit stattfinden. Einen Mindestumfang für die nach außen gerichtete qualifizierte Tätigkeit sehe das Gesetz nicht vor. Eine freiberufliche zahnärztliche Tätigkeit sei daher auch vorliegend anzunehmen. Auch in diesem Fall entfalte der Berufsangehörige Tätigkeiten, die zum Berufsbild des Zahnarztes gehören. Denn die kaufmännische Führung und Organisation der Personengesellschaft sei Grundlage für die Ausübung der berufstypischen zahnärztlichen Leistungen am Markt und damit auch Ausdruck seiner freiberuflichen Mitwirkung und persönlichen Teilnahme an der Berufsausübung.

Hinweis: Berufsträger in Mitunternehmerschaften sollten ihre individuellen Beiträge zur Berufsausübung klar dokumentieren – auch wenn sie überwiegend organisatorisch tätig sind. Der BFH erkennt an, dass solche Leistungen zur freiberuflichen Tätigkeit zählen, sofern sie dem Berufsbild entsprechen. Dies bietet insbesondere älteren Partnern die Möglichkeit, sich aus der Behandlung zurückzuziehen, ohne den Status der Freiberuflichkeit zu gefährden.

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