Besteuerung nach der Tonnage – Durchführung der Bereederung im Inland
Die Frage, ob die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, kann aber letztlich nur im Rahmen einer Würdigung der Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden.
Zugrundeliegender Sachverhalt
Die Beteiligten vertreten unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Bereederung“ in § 5a EStG.
Die Klägerin ermittelte für die Jahre 2002 und 2003 ihren Gewinn aus Gewerbebetrieb durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1, § 5 EStG. Für das Streitjahr beantragte sie die Ermittlung des Gewinns nach Maßgabe der Tonnage gemäß § 5a Abs. 1 EStG. In Bezug auf das Streitjahr erließ das Finanzamt am 23.01.2006 einen Gewinnfeststellungsbescheid, in dem es den nach § 5a EStG ermittelten Gesamthandsgewinn mit 10.409,80 € feststellte.
Eine Außenprüfung bei der Klägerin gelangte zu der Einschätzung, dass der Gewinn der Klägerin aus dem Betrieb ihres Handelsschiffs für das Streitjahr nicht gemäß § 5a EStG ermittelt werden könne, da die Bereederung des Seeschiffs nicht, wie im Schreiben des BMF vom 12.06.2002 für die Anwendung des § 5a EStG vorausgesetzt, nahezu ausschließlich im Inland durchgeführt worden sei. Der eingelegte Einspruch blieb ebenso wie die Klage vor dem Niedersächsischen Finanzgericht ohne Erfolg.
Entscheidung des BFH
In seiner Entscheidung hat der BFH die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt und die Revision als unbegründet abgelehnt.
Der BFH widerspricht der Vorinstanz und stellt fest, dass für die Tonnagebesteuerung nach § 5a EStG eine „nur überwiegende“ Bereederung im Inland nicht ausreichend sei (Urteil vom 06.06.2024, IV R 15/21). Der Gesetzgeber habe im Wortlaut von § 5a Abs. 1 S. 1 EStG bewusst auf den Begriff „überwiegend“ verzichtet, der jedoch in Abs. 2 für andere Tatbestandsmerkmale verwendet wird. Daraus folgert der BFH, dass die Bereederung deutlich mehr als überwiegend, aber weniger als ausschließlich im Inland erfolgen muss. Dies sei im Einzelfall zu prüfen.
Der Begriff „Bereederung“ im Sinne des § 5a Abs. 1 S. 1 EStG bezieht sich auf die umfassende Geschäftsführung eines Handelsschiffs in technischer, kommerzieller und personeller Hinsicht, also das Management des Schiffsbetriebs. Der Ort, an dem die Bereederung erfolgt, richtet sich danach, wo die wesentlichen (Management-)Entscheidungen getroffen und deren Umsetzung überwacht werden.
Zur weiteren Konkretisierung der Aufgaben, die zur Bereederung eines Handelsschiffs gehören, könne auf die im BMF-Schreiben vom 12.06.2002 unter Tz. 1 aufgeführten Tätigkeiten zurückgegriffen werden. Diese Liste ist seitdem unverändert geblieben.
Der BFH begründet weiter, dass die Regelung Deutschland als Seeschifffahrtsstandort stärken soll und eine Verlagerung ins Ausland diesem Ziel widersprechen würde.
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