Bestellung eines Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung
Der Fachausschuss sprach sich mehrheitlich dafür aus, dass der Abschlussprüfer bereits vor der Umsetzung der CSRD in nationales Recht von der Haupt- bzw. Gesellschafterversammlung auch als Prüfer für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2024 gewählt und beauftragt werden kann.
Der Beschluss über die Wahl des Abschlussprüfers für die Nachhaltigkeitsberichterstattung im Jahr 2024 könnte nach mehrheitlicher Auffassung des Fachausschusses von der Hauptversammlung vorsorglich mit Wirkung zum Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes gefasst werden, wobei seine Durchführung erst dann angeordnet wird, wenn ein für das Geschäftsjahr 2024 zu erstellender Nachhaltigkeitsbericht extern durch einen von der Hauptversammlung bestellten Abschlussprüfer inhaltlich geprüft werden muss.
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