APAS: Verlautbarungen Nr. 19 und Nr. 20 veröffentlicht

Die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) hat zwei neue Verlautbarungen herausgegeben.

Veröffentlicht wurden am 29.01.2024 die Verlautbarung Nr. 19 „Berichterstattungspflicht gemäß Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. k Verordnung (EU) Nr. 537/2014 bei Nichteinrichtung oder fehlender Unabhängigkeit eines Prüfungsausschusses“. Am 01.02.2024 folgte die Verlautbarung Nr. 20 zu Art. 17 Abs. 8 Unterabs. 2 Verordnung (EU) Nr. 537/2014.

Verlautbarung Nr. 19

Die Verlautbarung der APAS befasst sich mit der Berichterstattungspflicht bei Nichteinrichtung oder fehlender Unabhängigkeit eines Prüfungsausschusses. Abschlussprüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse müssen gemäß § 316a S. 2 HGB im Zusammenhang mit der allgemeinen Berichtspflicht gemäß § 321 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 HGB insbesondere Art. 11 VO (EU) Nr. 537/2014 beachten. Im Prüfungsbericht sind festgestellte bedeutsame Sachverhalte im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung von Rechtsvorschriften oder des Gesellschaftsvertrages anzugeben, sofern sie für die Fähigkeit des Prüfungsausschusses relevant sind. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen zur Besetzung des Prüfungsausschusses kann zu einem Verstoß gegen das HGB führen und muss entsprechend im Prüfungsbericht dargelegt werden.

Verlautbarung Nr. 20

In dieser Verlautbarung befasst sich die APAS mit der Interpretation der Rotationsvorschrift gemäß Art. 17 Abs. 8 Unterabs. 2 VO (EU) Nr. 537/2014 bei gesellschaftsrechtlichen Veränderungen im geprüften Unternehmen. Die APAS schließt sich den CEAOB-Guidelines vom 28.11.2019 an und betont, dass bei bestimmten Veränderungen wie einer Abspaltung gemäß § 123 Abs. 2 UmwG die Anzahl der bereits durchgeführten Abschlussprüfungen berücksichtigt werden muss. Abweichende Handhabungen werden bis zur nächsten Ausschreibung des Mandats oder bis zum Geschäftsjahr 2026 nicht berufsrechtlich verfolgt.

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