Anforderung von Unterlagen durch die Finanzbehörde

Der BFH hat sich mit der Rechtmäßigkeit einer Anforderung von Unterlagen durch die Finanzverwaltung und einem möglichen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) befasst.

Streitgegenstand war die Rechtmäßigkeit einer Unterlagenanforderung durch die Finanzverwaltung zur Prüfung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. 

Streit über die Herausgabe von Unterlagen

Die Klägerin erklärte in ihren Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2018 und 2019 Vermietungseinkünfte aus verschiedenen Objekten. Mit ihren Einkommensteuererklärungen reichte sie Übersichten zu Mieteinnahmen, Abschreibungen und Aufwendungen für die Vermietungsobjekte ein. Das Finanzamt forderte daraufhin Kopien der Mietverträge, Nebenkostenabrechnungen und Belege zu Erhaltungsaufwendungen an.

Die Steuerpflichtige legte eine Aufstellung der Mieteinnahmen und Instandhaltungsaufwendungen mit geschwärzten Mieternamen vor, verweigerte jedoch die Herausgabe der Mietverträge und Nebenkostenabrechnungen unter Verweis auf die DSGVO. 

Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos, die anschließende Klage wies das Finanzgericht ab. Es bestätigte die Rechtmäßigkeit der Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt. Zur Begründung führte das Finanzgericht aus, dass die Mitwirkungspflichten nach §§ 90, 93, 97 AO die Vorlage der verlangten Unterlagen umfassten und die Datenschutz-Grundverordnung dem nicht entgegenstehe.

Kein Verstoß gegen die DSGVO

Der BFH bestätigte in der Revision die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Revision als unbegründet zurück. 

Nach seiner Ansicht durfte das Finanzamt von der Klägerin die Vorlage der Mietverträge auch unter Berücksichtigung der DSGVO verlangen. Nach §  97 Abs. 1 S. 1 AO haben Beteiligte der Finanzbehörde auf Verlangen Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen. Dieses Verlangen stellt einen Verwaltungsakt i.S.d. § 118 AO dar und ist im Zusammenhang mit dem Auskunftsersuchen nach § 93 AO zu sehen, bei dem es sich um eine Ermessensentscheidung der Verwaltung handelt. 

Die Vorlage von Urkunden unterliege dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, d.h. die Maßnahme muss zur Aufklärung des Sachverhalts geeignet und erforderlich sein, die Erfüllung der Verpflichtung muss für den Betroffenen möglich und die Inanspruchnahme erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar sein. Hinzu kommt, dass die Urkundenvorlage geeignet sein müsse, den Sachverhalt aufzuklären.

Die Vorlageverlangen des Finanzamtes waren aus Sicht des BFH daher rechtmäßig. Das Finanzamt habe ausgeführt, es benötigte die Mietverträge zur Nachprüfung der steuererheblichen Verhältnisse. Mietverträge enthalten u. a. Angaben zu Mieten, Mieterhöhungen, Abweichungen von Zahlungen, Miete, Nebenkosten, Nutzungsrecht und Vermietung. Ein anderes gleich wirksames Mittel der Aufklärung sei nicht ersichtlich. Insbesondere könnten dies nicht die privaten Aufstellungen der Steuerpflichtigen sein, da diese nur von ihnen erstellt worden seien. Die Namen der Mieter seien erforderlich, um die Zahlungsströme zuordnen zu können.

Eine Einwilligung der Mieterinnen und Mieter in die Übermittlung der Mietverträge an das Finanzamt sei laut BFH nicht erforderlich, da die Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DSGVO gerechtfertigt sei. Die Übermittlung der Mietverträge an das Finanzamt stelle regelmäßig eine zulässige Zweckänderung nach Art. 6 Abs. 4 DSGVO dar.

Hinweis: Der BFH sah keine Veranlassung für ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH. Eine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht nicht, wenn zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts bereits eine gesicherte Rechtsprechung des EuGH besteht oder die Anwendung des Unionsrechts offenkundig ist.

 

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