Verlängerung der Übergangsregelung zu § 2b UstG geplant

Nach dem Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 soll die geänderte Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand erst zum 01.01.2027 in Kraft treten. Das heißt, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts noch zwei Jahre Zeit haben, um sich darauf vorzubereiten.

Die Übergangsfrist für die neue Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand wurde zuletzt durch das Jahressteuergesetz 2022 verlängert. Das alte Umsatzsteuerrecht kann somit noch bis zum 31.12.2024 weiterhin angewendet werden.

Obwohl einige juristische Personen des öffentlichen Rechts diese Zeit für Vorbereitungen genutzt haben, stellen administrative und finanzielle Herausforderungen weiterhin ein Problem dar. Es gibt nach wie vor Unsicherheiten bezüglich der Rechtsauslegung und offener Rechtsfragen, was Bedenken hinsichtlich einer rechtssicheren Umsatzbesteuerung ab dem 01.01.2025 aufkommen lässt. Daher soll die Übergangsregelung bis zum 31.12.2026 verlängert werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können jedoch ab dem nächsten Kalenderjahr das neue Besteuerungsregime anwenden.

Hinweis: Ob die Verlängerung tatsächlich verabschiedet wird, ist noch unklar. Ungeachtet der geplanten erneuten Verlängerungen sollten juristische Personen des öffentlichen Rechts den Umstellungsprozess weiter vorantreiben. Öffentlich-rechtliche Körperschaften, die bislang die Übergangsfrist genutzt haben, können nach derzeitigem Stand ab dem kommenden Kalenderjahr zum neuen Besteuerungssystem wechseln.

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