BMF konkretisiert CbCR- und Pillar-2-Regelungen für Personengesellschaften

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 03.04.2025 ein Schreiben zur Anwendung des Country-by-Country Reporting (CbCR) nach § 138a Abgabenordnung (AO) sowie zur Behandlung von Personengesellschaften im Rahmen des CbCR-Safe-Harbour nach § 84 Mindeststeuergesetz (MinStG) veröffentlicht.

Ziel des Schreibens ist es, die einheitliche Erfassung von Finanzdaten transparenter Personengesellschaften im CbCR sicherzustellen und mögliche Doppelerfassungen zu vermeiden. Es behandelt insbesondere die Einbeziehung von Personengesellschaften in das CbCR und deren Berücksichtigung im Rahmen der globalen Mindestbesteuerung (Pillar 2).

Wesentliche Inhalte

Im Mittelpunkt steht die Einbeziehung von Personengesellschaften in das CbCR, wobei diese je nach Konsolidierungspflicht entweder voll oder anteilig berücksichtigt werden. Maßgeblich hierfür sind die jeweiligen Rechnungslegungsvorschriften der Unternehmensgruppe. Das BMF differenziert dabei zwischen verschiedenen Strukturtypen von Personengesellschaften und macht konkrete Vorgaben für die Zuordnung ihrer Finanzdaten.

Bei inländischen vermögensverwaltenden Personengesellschaften sind deren Finanzdaten als „staatenlos“ zu erfassen. Zusätzlich sind sie im Steuerhoheitsgebiet der beteiligten Gesellschafter zu melden, sofern diese CbCR-relevant sind. Inländische gewerblich tätige Personengesellschaften mit ausschließlich inländischen Gesellschaftern sind hingegen dem Steuerhoheitsgebiet der jeweiligen Betriebsstätte zuzuordnen – eine zusätzliche Erfassung als „staatenlos“ ist hier nicht erforderlich. Bei gewerblich tätigen Personengesellschaften mit ausländischen Gesellschaftern wird die Beteiligung als inländische Betriebsstätte des ausländischen Gesellschafters qualifiziert. Auch hier erfolgt die Zuordnung der Finanzdaten zum Steuergebiet der Betriebsstätte einschließlich der darauf entfallenden Körperschaftsteuer.

Bei ausländischen Personengesellschaften, die weder über eine inländische Betriebsstätte verfügen noch einer vergleichbaren ausländischen Gewerbesteuer unterliegen, sind die Finanzdaten wiederum als „staatenlos“ zu erfassen.

Ergänzend enthält das Schreiben Hinweise zur Anwendung der sog. CbCR-Safe-Harbour-Regelungen im Rahmen von Pillar 2, insbesondere zur sachgerechten Vermeidung von Mehrfacherfassungen sowie zur korrekten Zuordnung von steuerlichen Kennzahlen im Sinne der globalen Mindestbesteuerung.

Hinweis: Die Regelungen des Schreibens sind auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2023 beginnen.​

Ansprechpartner

Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?

Wenden Sie sich gerne an Ihren lokalen Ansprechpartner oder nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Unsere Kolleginnen und Kollegen helfen Ihnen bei allen auftretenden Fragen weiter.