Verkürzung der Aufbewahrungsfrist von Buchungsbelegen gem. § 257 Abs. 4 HGB in Kraft

Am 29.10.2024 ist das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Damit tritt zum 01.01.2025 die Regelung zur Verkürzung der Aufbewahrungsfrist für handelsrechtliche Buchungsbelege von zehn auf acht Jahre in Kraft.

Die Verkürzung der Frist gilt grundsätzlich für alle Buchungsbelege, bei denen die 10-Jahres-Frist am 01.01.2025 noch nicht abgelaufen ist.

Für Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Lageberichte sowie Organisationsunterlagen ist in § 257 HGB keine Änderung vorgesehen. Diese sind daher unverändert zehn Jahre aufzubewahren.

Besondere Erstanwendungsregelung

Eine besondere Erstanwendungsregelung gilt für Unternehmen, die der Aufsicht der BaFin unterliegen. Hier gilt die Fristverkürzung erst mit einer Verzögerung von einem Jahr.

Hinweis: Die Fristverkürzung ist bei der Bewertung der Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen zu berücksichtigen. Sie gilt für alle Geschäftsjahre, deren Abschlussstichtag nach dem 18.10.2024 (Zustimmung des Bundesrates zum Gesetz) liegt. 

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