Verkürzung der Aufbewahrungsfrist von Buchungsbelegen gem. § 257 Abs. 4 HGB in Kraft
Die Verkürzung der Frist gilt grundsätzlich für alle Buchungsbelege, bei denen die 10-Jahres-Frist am 01.01.2025 noch nicht abgelaufen ist.
Für Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Lageberichte sowie Organisationsunterlagen ist in § 257 HGB keine Änderung vorgesehen. Diese sind daher unverändert zehn Jahre aufzubewahren.
Besondere Erstanwendungsregelung
Eine besondere Erstanwendungsregelung gilt für Unternehmen, die der Aufsicht der BaFin unterliegen. Hier gilt die Fristverkürzung erst mit einer Verzögerung von einem Jahr.
Hinweis: Die Fristverkürzung ist bei der Bewertung der Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen zu berücksichtigen. Sie gilt für alle Geschäftsjahre, deren Abschlussstichtag nach dem 18.10.2024 (Zustimmung des Bundesrates zum Gesetz) liegt.
Ansprechpartner
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Partner, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
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Partner, Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin
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Partner, Steuerberaterin, Fachberaterin für Restrukturierung und Unternehmensplanung (DStV e.V.)
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Partner, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
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Dr. Stephan Zitzelsberger
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Managing Partner, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Certified Public Accountant (U.S.)