Neue Meldepflichten über die Bescheinigung der Kapitalertragsteuer verschoben

Das BMF hat mit Schreiben vom 27.08.2024 die Meldepflichten zu Kapitalertragsteuerbescheinigung gem. § 45b EStG und § 45c EStG um ein Jahr verschoben.

Mit dem AbzStEntModG wurden die Regelungen zur Kapitalertragsteuerbescheinigung mit dem Ziel der Digitalisierung neu gefasst. Neu eingeführt wurden u.a. in § 45b und § 45c EStG eine sog. „KapESt-Datenbank“ sowie eine „Steuerbescheinigungsdatenbank“, die erweiterte Steuerbescheinigungspflichten und neue Mitteilungspflichten festlegen. 

Mitteilungspflicht für börsennotierte Unternehmen

Darüber hinaus wurde mit § 45b Abs. 9 EStG eine neue Mitteilungspflicht für börsennotierte Unternehmen eingeführt. Nach § 45b Abs. 9 EStG in Verbindung mit § 67d AktG sind nun Angaben zur Identität der Anteilseigner abzufragen und elektronisch an das BZSt zu übermitteln. Dies sollte erstmals für Kapitalerträge ab dem 01.01.2025 erfolgen, was eine Umsetzung spätestens für Hauptversammlungen im Jahr 2025 erforderlich gemacht hätte.

Verschiebung des Starts

Das Gesetz sah ursprünglich vor, dass die gesamten neuen Regelungen der §§ 45b und 45c EStG auf Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2024 zufließen, erstmals anzuwenden sind. Laut dem jetzt veröffentlichten BMF-Schreiben ist die Übermittlung der Angaben gemäß § 45b und § 45c EStG jedoch zur Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung erst auf Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2025 zufließen, anzuwenden.

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