IDW verabschiedet ISA [DE] 600 (Revised) zu Konzernabschlussprüfungen
Der Standard befasst sich mit besonderen Überlegungen bei der Prüfung von Konzernabschlüssen, einschließlich Situationen, in denen Teilbereichsprüfer an der Prüfung beteiligt sind. Dabei werden die Neuerungen aus der umfassenden Überarbeitung des dem Standard zugrunde liegenden ISA 600 (Revised) durch das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) berücksichtigt. Der Standard gilt nun auch für die Prüfung von kombinierten Abschlüssen sowie für Abschlüsse, in denen Finanzinformationen von Einheiten oder Geschäftsbereichen aggregiert dargestellt werden.
Daraus ergeben sich auch Änderungen in den folgenden anderen ISA (DE)
- ISA (DE) 220 (Revised) „Qualitätsmanagement bei einer Abschlussprüfung“,
- ISA (DE) 230 „Prüfungsdokumentation“,
- ISA (DE) 240 „Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers bei dolosen Handlungen“,
- ISA (DE) 250 (Revised) „Berücksichtigung von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften bei einer Abschlussprüfung“,
- ISA (DE) 300 „Planung einer Abschlussprüfung“,
- ISA (DE) 315 (Revised 2019) „Identifizierung und Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Darstellungen“,
- ISA (DE) 320 „Wesentlichkeit bei der Planung und Durchführung einer Abschlussprüfung“,
- ISA (DE) 402 „Überlegungen bei der Abschlussprüfung von Einheiten, die Dienstleister in Anspruch nehmen“,
- ISA (DE) 501 „Prüfungsnachweise – Besondere Überlegungen zu ausgewählten Sachverhalten“,
- ISA (DE) 510 „Eröffnungsbilanzwerte bei Erstprüfungsaufträgen“,
- ISA (DE) 550 „Nahe stehende Personen“,
- ISA (DE) 610 (Revised 2013) „Nutzung der Tätigkeit interner Revisoren“,
- ISA (DE) 710 „Vergleichsinformationen – Vergleichsangaben und Vergleichsabschlüsse“ und
- ISA (DE) 720 (Revised) „Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers im Zusammenhang mit sonstigen Informationen“.
Hinweis: ISA [DE] 600 (Revised) ist erstmals auf die Prüfung von Abschlüssen für Berichtsperioden anzuwenden, die am oder nach dem 15.12.2024 beginnen. Für Berichtsperioden, die am oder nach dem 15.12.2023 beginnen, ist eine freiwillige vorzeitige Anwendung zulässig.
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