IDW-Stellungnahme zu Fragen der Rechnungslegung beim Formwechsel überarbeitet
Die Verlautbarung trägt die Kurzbezeichnung IDW RS FAB 41 und behandelt die Auswirkungen eines Formwechsels auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss. Bislang trug sie die Kurzbezeichnung IDW RS HFA 41.
Die vorliegende Überarbeitung der Verlautbarung fokussiert sich auf handelsbilanzielle Fragestellungen, die im Kontext grenzüberschreitender Formwechsel von Kapitalgesellschaften innerhalb der EU/des EWR zu verorten sind. Es kann angenommen werden, dass die Häufigkeit derartiger Transaktionen aufgrund der Auswirkungen des UmRUG eine Zunahme erfahren wird.
Ein grenzüberschreitender Formwechsel liegt vor, wenn ein nach dem Recht des Wegzugstaates in der EU bzw. dem EWR gegründeter Rechtsträger in eine Rechtsform nach dem Recht eines anderen Zuzugsstaates in der EU bzw. dem EWR unter Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes in diesen Staat wechselt.
Im Vergleich zum im Dezember 2023 zur Konsultation gestellten Entwurf, der noch unter der Kurzbezeichnung IDW ERS HFA 41 n.F. firmierte, wurden lediglich wenige klarstellende Ergänzungen vorgenommen. Diese betreffen unter anderem die Angabe des Vorjahres-Eigenkapitals im Abschluss, der auf den ersten Abschlussstichtag nach dem Wirksamwerden eines Formwechsels aufzustellen ist.
Hinweis: Die erstmalige Anwendung der IDW RS FAB 41 erfolgt für Formwechsel, bei denen der Beschluss über den Formwechsel nach dem 31.07.2024 gefasst wurde.
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