IASB schlägt Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7 bezüglich Strombezugsverträgen vor

Der IASB hat eine Reihe von punktuellen Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7 vorgeschlagen. Mit diesen Änderungen soll sichergestellt werden, dass die IFRS-Rechnungslegungsstandards mit der aktuellen Entwicklung, dass immer mehr Unternehmen auf erneuerbare Energien umstellen, Schritt halten.

Die wesentlichen Ziele der Überarbeitung von IFRS 9 bestehen in der Präzisierung und Anpassung von Richtlinien, die bei der Bilanzierung bestimmter Stromlieferverträge, die sowohl physisch als auch virtuell erfüllbar sind, als herausfordernd erachtet werden. Die Verträge verpflichten die Käufer häufig, die erzeugte Strommenge abzunehmen und zu bezahlen, auch wenn diese Menge zum Zeitpunkt der Erzeugung nicht dem Bedarf des Käufers entspricht. Diese besonderen Marktmerkmale haben zu Problemen bei der Anwendung der derzeitigen Rechnungslegungsvorschriften geführt, insbesondere bei langfristigen Verträgen.

Der IASB-Entwurf beinhaltet Vorschläge zu folgenden Punkten:

  • die Anwendung der Eigenbedarfsausnahme in IFRS 9 (own-use exemption),
  • die Änderung der Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, um es einem Unternehmen zu ermöglichen, einen Vertrag über Strom aus erneuerbaren Energien mit bestimmten Merkmalen als Sicherungsinstrument zu verwenden.
  • zusätzliche Offenlegungspflichten, die es den Anlegern ermöglichen, die Auswirkungen dieser Verträge auf die finanzielle Leistungsfähigkeit und den künftigen Cashflow eines Unternehmens zu verstehen.


Hinweis: Der vorgelegte Entwurf beinhaltet noch keine Angaben zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorgeschlagenen Änderungen. Stellungnahmen zum Entwurf können bis zum 07.08.2024 abgegeben werden.

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